7.11.2024
BND und Pegasus Gericht Lehnt Auskunftsanspruch Ab

Bundesnachrichtendienst muss keine Auskunft über Pegasus-Software geben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) keine Auskunft über den Erwerb und Einsatz der Spionagesoftware "Pegasus" geben muss. Wie die Zeit (https://www.zeit.de/news/2024-11/07/klage-gegen-bnd-kein-auskunftsanspruch-zu-spionagesoftware) berichtet, scheiterte der Journalist und Chefredakteur der Rechercheplattform FragDenStaat, Arne Semsrott, mit seiner Klage gegen den Geheimdienst. Das Gericht argumentierte, dass überwiegende öffentliche Interessen dem Auskunftsanspruch entgegenstünden.

Im Kern der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Pressefreiheit das Recht beinhaltet, von staatlichen Institutionen, insbesondere Geheimdiensten, Auskunft über deren Arbeitsmethoden zu erhalten. Semsrott hatte argumentiert, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf habe zu erfahren, ob und wie der BND die umstrittene Software "Pegasus" einsetzt. Die Software des israelischen Unternehmens NSO Group ermöglicht den Zugriff auf Daten von Mobiltelefonen, einschließlich der Aktivierung von Mikrofon und Kamera. "Pegasus" ist international in die Kritik geraten, da sie von autoritären Regimen zur Überwachung von Oppositionellen, Journalisten und Aktivisten eingesetzt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar Semsrotts Grundrecht auf Pressefreiheit an, betonte aber gleichzeitig, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gilt. Der BND hatte argumentiert, dass die Offenlegung von Informationen über den Einsatz von "Pegasus" die Funktionsfähigkeit des Geheimdienstes beeinträchtigen und die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern gefährden könnte. Das Gericht folgte dieser Argumentation und lehnte den Auskunftsanspruch ab. Wie das BVerwG in seiner Pressemitteilung (https://www.bverwg.de/pm/2024/53) ausführt, zielten die Fragen auf die Offenlegung der aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab, was operative Vorgänge gefährden könnte.

Trotz der juristischen Niederlage wertete Semsrott die Entscheidung des Gerichts als Teilerfolg. Wie FragDenStaat (https://fragdenstaat.de/artikel/klagen/2024/11/bverwg-pressefreiheit-onlinemedien/) berichtet, begrüßte er die Klarstellung des Gerichts, dass Online-Medien die gleichen Rechte wie Printmedien haben. Das Gericht hatte explizit festgestellt, dass die Pressefreiheit sowohl für Print- als auch für digitale Medien gilt. Semsrott zeigte sich jedoch enttäuscht darüber, dass der BND weiterhin keine Auskunft über den Einsatz von "Pegasus" geben muss.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirft grundsätzliche Fragen über das Verhältnis von Pressefreiheit und Geheimhaltung auf. Inwieweit darf der Staat die Arbeit seiner Geheimdienste vor der Öffentlichkeit geheim halten? Wo liegen die Grenzen der Pressefreiheit, wenn es um die Berichterstattung über sensible Sicherheitsinformationen geht? Diese Fragen werden die öffentliche Debatte auch weiterhin beschäftigen.

Quellen:

- Zeit Online: Klage gegen BND: Kein Auskunftsanspruch zu Spionagesoftware

- Stern: Bundesverwaltungsgericht: Klage gegen BND: Kein Auskunftsanspruch zu Spionagesoftware

- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2024

- Urheberrecht.org: Urteil des BVerwG

- FragDenStaat: Auch Online-Medien haben Presserechte

- nd-aktuell: Spionagesoftware »Pegasus« im Fokus

- FragDenStaat: BND-Spionagesoftware vor Gericht

- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 43/2024

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