Die Düsseldorfer Tabelle, der bundesweite Richtwert für Kindesunterhalt, wird für 2025 nur minimal angepasst. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) meldet, bleiben die Bedarfssätze für minderjährige Kinder fast gleich. Getrennt lebende Eltern müssen laut einem Bericht der ZEIT vom 29. November 2024 für ihre Kinder kaum mehr zahlen als im Vorjahr. Eine Ausnahme bilden die Sätze für Studierende.
Konkret steigen die Mindestunterhaltssätze für Kinder bis sechs Jahre von 480 auf 482 Euro monatlich. Kinder von sechs bis zwölf Jahren erhalten künftig 554 Euro statt 551 Euro. Für Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren erhöht sich der Mindestunterhalt von 645 auf 649 Euro. Volljährige Kinder haben ab 2025 Anspruch auf mindestens 693 Euro, verglichen mit 689 Euro im Vorjahr. Diese geringfügigen Erhöhungen spiegeln die insgesamt stabile Wirtschaftslage wider, wie auch unterhalt.net erläutert.
Deutlicher fällt die Anhebung des Bedarfssatzes für Studierende aus, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. Dieser steigt von 930 auf 990 Euro. Bemerkenswert ist, dass dieser Satz im Vorjahr unverändert blieb, während die Bedarfssätze für jüngere Kinder deutlich angehoben wurden. Die Erhöhung für Studierende gleicht diese Entwicklung nun aus. Wie unterhalt.com ausführt, wird auf den Bedarf von Studierenden sowohl das volle Kindergeld als auch eventuelles BAföG angerechnet. Studierende sind außerdem verpflichtet, BAföG zu beantragen.
Die 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bleiben 2025 unverändert. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. bei 11.200 Euro. Mit jeder Einkommensgruppe steigen die jeweiligen Mindestunterhaltssätze. Auch der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf verbleibt, bleibt konstant. Nichterwerbstätige Eltern können weiterhin 1.200 Euro für sich behalten, erwerbstätige 1.450 Euro. Das Kindergeld wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet – bei Minderjährigen in der Regel zur Hälfte, bei Volljährigen vollständig. Die Notwendigkeit einer Reform des Kindesunterhalts, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Betreuungsanteile, wird von verschiedenen Seiten, wie dem ISUV, diskutiert. Bisher führten diese Diskussionen jedoch noch zu keinen konkreten Gesetzesänderungen.
Die Düsseldorfer Tabelle dient seit 1979 als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts und wird von allen Oberlandesgerichten in Deutschland angewendet. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erstellt. Die Familiengerichte orientieren sich bei der Festsetzung des Unterhalts an dieser Tabelle, können aber im Einzelfall von den Vorgaben abweichen, wie finanztip.de erläutert.
Quellen: