8.11.2024
Grönemeyer Verbietet Parteien Die Nutzung Seiner Musik Im Wahlkampf

Musik im Wahlkampf: Auch für Grüne kein Grönemeyer

Der Einsatz von Musik im Wahlkampf ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits kann die richtige Musik Stimmung machen, Emotionen wecken und die Botschaft einer Partei verstärken. Andererseits birgt die Verwendung von Musikstücken das Risiko von Urheberrechtsverletzungen und unerwünschten Assoziationen. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet, hat der Musiker Herbert Grönemeyer der CDU die Nutzung seines Songs „Zeit, dass sich was dreht“ für Wahlkampfzwecke untersagt. Nun musste auch die Partei Bündnis 90/Die Grünen diese Erfahrung machen.

Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, hat Grönemeyers Medienanwalt Christian Schertz sowohl die Grünen als auch Robert Habeck persönlich aufgefordert, den Song nicht weiter im Wahlkampf zu verwenden. Der Anwalt betonte, dass Grönemeyer grundsätzlich nicht wünsche, dass seine Musik oder seine Person von politischen Parteien ohne seine Zustimmung für Wahlwerbung genutzt werde. Dieser Schritt folgte auf ein Social-Media-Video Habecks, in dem er den Grönemeyer-Hit summte, während er an einem Schreibtisch saß. Im Hintergrund war ein Kalender zu sehen, auf dem der 8. November – der Tag der Veröffentlichung des Videos – markiert war. Wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) online berichtet, ließ Habeck damit seine Kanzlerkandidatur anklingen.

Der Vorfall mit den Grünen ist nicht der erste dieser Art. Wie der WDR berichtet, hatte Grönemeyer bereits zuvor die CDU und deren Jugendorganisation, die Junge Union (JU), zur Unterlassung der Nutzung des Songs aufgefordert. Auslöser war ein JU-Treffen Ende Oktober, bei dem der Song während des Einzugs von Friedrich Merz gespielt wurde. Die CDU reagierte auf das Verbot, indem sie ein YouTube-Video des Auftritts änderte und den Song entfernte. Interessanterweise wurde bei der JU-Veranstaltung nicht die Originalversion des Songs verwendet, sondern ein Remix mit dem Rapper $oho Bani, wie der WDR berichtet.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) klärt darüber auf, dass Parteien für ihre Veranstaltungen grundsätzlich Musik einsetzen dürfen, wie jeder andere Veranstalter auch. Eine explizite Genehmigung des Künstlers im Voraus ist nicht erforderlich. Sollte ein Künstler die Nutzung seiner Musik nicht wünschen, muss er oder sein Verlag selbst aktiv werden, wie die FAZ berichtet.

Die Frage, ab wann die Nutzung eines Musikstücks eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist laut GEMA eine Frage des Einzelfalls und des Kontextes. Im Fall von Grönemeyer scheint die klare Haltung des Künstlers, seine Musik nicht für politische Zwecke instrumentalisieren lassen zu wollen, ausschlaggebend gewesen zu sein. Die Fälle von Grönemeyer und der CDU bzw. den Grünen zeigen, wie wichtig es für Parteien ist, die rechtlichen und ethischen Aspekte der Musiknutzung im Wahlkampf zu berücksichtigen.

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