Millionen von Facebook-Nutzern waren im Frühjahr 2021 von einem massiven Datenleck betroffen, wie die F.A.Z. berichtet. Sensible Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Geburtsdaten wurden im Internet veröffentlicht. Sechs Millionen deutsche Nutzer waren ebenfalls betroffen, deren Daten nun potenziell für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden können.
Das Datenleck entstand durch sogenanntes „Scraping“, eine Methode, bei der Software Inhalte und Daten von Websites ausliest. Im Fall von Facebook nutzten die Täter eine Sicherheitslücke aus, die es ermöglichte, über die Telefonnummern-Suche Zugriff auf Nutzerprofile zu erhalten. Durch das Hochladen unzähliger zufälliger Zahlenkombinationen über eine Kontakt-Import-Funktion konnten sie die verknüpften Konten identifizieren und die Daten abgreifen. Wie die F.A.Z. berichtet, hat Meta, der Mutterkonzern von Facebook, die Sicherheitslücke mittlerweile geschlossen und in den Datenschutz investiert.
Trotzdem haben zehntausende betroffene deutsche Nutzer, unterstützt von Anwälten und Rechtsdienstleistern, Klage gegen Meta eingereicht und fordern Schadenersatz. Die Verfahren belasten die Gerichte seit Jahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt nun einen wegweisenden Fall, in dem es um die Haftung von Meta nach Artikel 82 der DSGVO geht. Der Kläger wirft Meta vor, seine Daten nicht ausreichend geschützt zu haben und gibt an, nach dem Datenleck Opfer von Betrugsversuchen geworden zu sein (Az. VI ZR 10/24). Wie die F.A.Z. berichtet, wird der BGH in diesem Verfahren erstmals ein neues juristisches Instrument einsetzen: das Leitentscheidungsverfahren. Dieses ermöglicht es dem BGH, bei Rechtsfragen, die für viele weitere Klagen relevant sind, eine richtungsweisende Entscheidung zu treffen.
Eine zentrale Frage ist die Höhe des Schadenersatzes. Das Landgericht Bonn sprach dem Kläger in erster Instanz 250 Euro zu. Einige Rechtsdienstleister werben jedoch mit bis zu 2000 Euro pro Datenverstoß. Eine kürzlich gefällte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte hier eine Rolle spielen. Der EuGH bestätigte, dass bereits der zeitlich begrenzte Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellt, auch ohne Nachweis weiterer negativer Folgen.
Der BGH muss nicht nur die Interessen der Verbraucher berücksichtigen, sondern auch verhindern, dass Meta sich durch außergerichtliche Vergleiche einem ungünstigen Urteil entzieht. Wie die F.A.Z. berichtet, hat der BGH bereits angekündigt, eine zügige höchstrichterliche Klärung anzustreben, auch wenn Klagen zurückgezogen werden. Ob der BGH bereits am Montag eine Leitentscheidung verkünden wird, ist noch offen.
Quellen:
```