Heiligabend ist für viele ein Tag der Ruhe und der Familie. Doch nicht für alle: Wie die Zeit (https://www.zeit.de/news/2024-12/20/fast-jeder-zehnte-muss-an-heiligabend-arbeiten) berichtet, müssen auch am 24. Dezember zahlreiche Menschen ihrer Arbeit nachgehen. Fast jeder zehnte Beschäftigte arbeitet am Nachmittag des Heiligabends nach 14 Uhr. Vormittags sind es sogar noch 22 Prozent. Grundlage dieser Zahlen ist eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung, deren Ergebnisse von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) veröffentlicht wurden.
Für die Studie befragte das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung 7.100 Personen und analysierte 95 Tarifverträge. Etwa die Hälfte der Befragten erhält demnach für die Arbeit am Nachmittag des Heiligabends einen Lohnzuschlag. An den beiden Weihnachtstagen erhalten sogar rund 70 Prozent der Arbeitenden einen solchen Zuschlag. Die Höhe der Zuschläge ist branchenabhängig und liegt in der Regel zwischen 50 und 200 Prozent des regulären Tageslohns.
Neben den Lohnzuschlägen regeln Tarifverträge oft auch Freistellungen für Heiligabend und Silvester. Da diese Tage in diesem Jahr auf einen Dienstag fallen und keine gesetzlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich eine Arbeitspflicht. Ausnahmen bilden tarifvertraglich geregelte, betrieblich übliche oder individuell vereinbarte Freistellungen. Bezahlte Freistellungen an Heiligabend und Silvester sind zum Beispiel im Bauhauptgewerbe, bei Versicherungen, der Deutschen Telekom und bei Volkswagen üblich. Häufig wird auch ein halber freier Tag gewährt.
Laut WSI bleibt die Beschäftigungsquote an den beiden Weihnachtstagen in etwa auf dem Niveau von Heiligabend nach 14 Uhr (rund 9 Prozent). Eine Ausnahme bildet das Gastgewerbe: Hier müssen über 30 Prozent der Beschäftigten arbeiten. Auch in den Bereichen Verkehr und Logistik, Handel sowie Gesundheits- und Sozialwesen ist die Anzahl der Arbeitenden an den Feiertagen überdurchschnittlich hoch.
Die IG Metall betont, dass für Heiligabend und Silvester grundsätzlich Arbeitspflicht gilt, da es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt. Anderslautende Regelungen können jedoch im Tarifvertrag, durch betriebliche Übung oder durch individuelle Vereinbarung getroffen werden (https://www.igmetall.de/service/ratgeber/muss-ich-heiligabend-und-silvester-arbeiten).