3.11.2024
Verfallene Corona-Gutscheine Prüfen Sie Ihre Ansprüche

Der Ärger mit den Corona-Gutscheinen

Die Corona-Pandemie hat viele Bereiche des Lebens durcheinandergewirbelt, und die Kultur- und Freizeitbranche war besonders stark betroffen. Zahlreiche Veranstaltungen wurden abgesagt, Fitnessstudios mussten schließen und geplante Reisen platzten. Um die betroffenen Unternehmen zu schützen und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine spätere Infüllung der versprochenen Leistung zu ermöglichen, wurden vielerorts Gutscheine ausgegeben. Doch diese Gutscheine sorgten und sorgen weiterhin für Ärger. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) bereits am 03.11.2024 berichtete, liegen viele dieser Gutscheine noch immer ungenutzt in Schubladen und drohen zu verfallen.

Die „Gutscheinlösung“ war während der Pandemie ein viel diskutiertes Thema. Während sie als Rettungsanker für die Wirtschaft gedacht war, sahen viele Verbraucherinnen und Verbraucher darin eine unfaire Belastung. Sie mussten auf ihr Geld warten und waren gezwungen, es bei demselben Anbieter auszugeben, auch wenn sich ihre Pläne mittlerweile geändert hatten. Die Verbraucherzentrale kritisiert, wie auf ihrer Website dokumentiert ist, das Vorkasse-Prinzip generell und bezeichnete die Zwangsgutscheine als „zinslosen Zwangskredit“ für die Unternehmen. Wie die FAZ berichtet, sollten die Gutscheine für alles entschädigen, was ausfiel: Konzerte, Theateraufführungen, Fitnessstudios oder Pauschalreisen. Doch die Frage ist, ob diese Versprechen heute noch eingelöst werden können.

Besonders problematisch gestaltete sich die Situation bei Veranstaltungen. Anders als bei Pauschalreisen, wo die Bundesregierung nach heftigen Protesten von Zwangsgutscheinen absah, durften Veranstalter bereits gezahlte Kundengelder in Gutscheine umwandeln. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erinnerte in einer Pressemitteilung vom 09.12.2021 daran, dass die Auszahlung der Gutscheine ab dem 01.01.2022 verlangt werden konnte. Reisegutscheine sollten sogar automatisch ausgezahlt werden. Die Verbraucherzentrale Thüringen veröffentlichte am 17.01.2022 eine Pressemitteilung, in der sie darauf hinwies, dass die Auszahlung aller Gutscheine, die für vor dem 08.03.2022 gebuchte Reisen oder Veranstaltungen ausgestellt wurden, verlangt werden kann. Ein Musterbrief sollte Verbrauchern bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche helfen.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen informierte am 06.01.2022 darüber, dass Betroffene auch ohne Gutschein eine Rückerstattung für nicht erbrachte Leistungen fordern können. Die dreijährige Verjährungsfrist sollte dabei beachtet werden. Auch das ZDF berichtete am 12.08.2021 in der Sendung „Volle Kanne“ über die Problematik der Corona-Gutscheine und gab Hinweise zur Einlösung und Rückerstattung.

Die Vielfalt der Probleme, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher konfrontiert waren, zeigt, wie komplex die Situation war. Von verschobenen Hochzeiten bis hin zu versuchten Stornogebühren – die Pandemie hatte viele unvorhergesehene Konsequenzen. Prof. Dr. Stephan Lorenz erläuterte in einem Gastbeitrag für LTO am 14.04.2020 die rechtlichen Hintergründe der Gutscheinlösung und erklärte, unter welchen Umständen Verbraucher ihr Geld zurückfordern können.

Auch heute, Jahre nach dem Höhepunkt der Pandemie, ist das Thema noch relevant. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Schubladen überprüfen und prüfen, ob sie noch Ansprüche geltend machen können. Die Verbraucherzentralen bieten dabei Unterstützung und Beratung.

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