23.10.2024
Briefwahl bei VW Betriebsratswahl sorgt weiter für Rechtsstreit

Betriebsratswahl bei Volkswagen: Kontroverse um die Briefwahl

Die Betriebsratswahl bei Volkswagen im Jahr 2022 sorgt weiterhin für juristischen Streit. Wie die Zeit am 23. Oktober 2024 berichtete, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass die umstrittene Briefwahl für Mitarbeiter im Homeoffice und in Kurzarbeit grundsätzlich zulässig war. Dennoch wurde der Fall zur Klärung von Detailfragen an das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen zurückverwiesen.

Konkret geht es um die Frage, ob der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl 2022 rechtmäßig vorgegangen ist, als er allen Mitarbeitern im Homeoffice und in Kurzarbeit Briefwahlunterlagen zukommen ließ. Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer hatten die Wahl angefochten, da sie die pauschale Anordnung der Briefwahl für rechtswidrig hielten.

Das BAG urteilte nun, dass der Wahlvorstand die Möglichkeit habe, Arbeitnehmern, die ihm als im Homeoffice oder in Kurzarbeit bekannt sind, die Unterlagen für eine Briefwahl zu übersenden, ohne dass diese einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Das Gericht betonte jedoch auch, dass die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe im Betrieb weiterhin gewährleistet sein müsse.

Das Landesarbeitsgericht muss nun klären, ob der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl 2022 auch Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen zugeschickt hat, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb anwesend waren. Sollte dies der Fall sein, könnte die Wahl für ungültig erklärt werden.

Die Entscheidung des BAG hat Signalwirkung für zukünftige Betriebsratswahlen. Sie zeigt, dass die Briefwahl bei Betriebsratswahlen grundsätzlich zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben – sei es persönlich im Wahllokal oder per Briefwahl.

Quellen:

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