Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschränkungen für ein Protestcamp während des G20-Gipfels 2017 in Hamburg als rechtmäßig eingestuft. Wie die Zeit am 27. November 2024 berichtete, wies das Gericht die Revision gegen ein Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgerichts zurück. Die Begründung: Das geplante Camp im Altonaer Volkspark sei aufgrund der dominierenden Infrastruktur für Unterkunft und Verpflegung – wie Zelte, Sanitäranlagen und Versorgungseinrichtungen – nicht primär als Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes zu betrachten. Auch die dpa meldete die Entscheidung am Abend des 27. November 2024.
Kläger war unter anderem der Verein Attac. Die Camp-Organisatoren wollten vom 28. Juni bis 9. Juli 2017 einen Raum für Diskussionen und Proteste gegen den G20-Gipfel schaffen und gleichzeitig Teilnehmern von Protestaktionen Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Geplant waren bis zu 7.000 Schlafplätze, Kochstellen und Duschräume im Altonaer Volkspark. Die Stadt Hamburg lehnte das Camp in dieser Form ab, wie SAT.1 Regional berichtete.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht am 28. Juni 2017 das Camp vorläufig dem Versammlungsrecht unterstellte und die Stadt Hamburg daraufhin einen Tag vor Gipfelbeginn 300 Zelte für maximal 900 Personen erlaubte, sahen die Globalisierungskritiker ihre Versammlungsfreiheit verletzt und klagten. Frauke Distelrath, Geschäftsführerin von Attac Deutschland, kritisierte laut Zeit den Versuch, demokratischen Protest zu beschränken.
Das Hamburger OVG hatte bereits im März 2023 argumentiert, die geplante Infrastruktur für Übernachtung und Verpflegung sei unnötig gewesen, da im Großraum Hamburg ausreichend Unterkünfte verfügbar gewesen wären, wie der NDR am 2. März 2023 berichtete. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation und bezeichnete das Camp als "gemischte Veranstaltung", da es sowohl Elemente einer Versammlung als auch versammlungsfremde Elemente enthielt. Die Kapazitäten für Diskussionen und Workshops seien zudem nicht für 7.000 Personen ausgelegt gewesen, der Großteil der Fläche sei für die Beherbergung vorgesehen gewesen.
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