18.12.2024
Zoll beschlagnahmt illegale Feuerwerkskörper in Konstanz

Illegale Feuerwerkskörper per Postversand beschlagnahmt

Ein 19-jähriger Schweizer versuchte Ende November, fast 600 Feuerwerkskörper illegal per Post an eine Adresse in Konstanz liefern zu lassen. Zollbeamte entdeckten die gefährlichen Böller bei einer Paketkontrolle, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am 18. Dezember 2024 berichtete. Die "Zeit" hatte bereits zuvor über den Vorfall berichtet. Über 400 der beschlagnahmten Feuerwerkskörper gehören zur Kategorie F3 und gelten somit als Gefahrgut. Die Sprecherin des Hauptzollamts Singen betonte gegenüber der dpa die erhebliche Gefahr, die von den beschlagnahmten Böllern ausgeht: „Wenn das hochgeht, möchten Sie nicht danebenstehen.“ Die Nettoexplosivstoffmasse der Feuerwerkskörper betrug 1,5 Kilogramm. Dem 19-Jährigen war es ohne spezielle Genehmigung nicht gestattet, Feuerwerkskörper der Kategorie F3 zu empfangen oder per Post zu erhalten. Er sieht sich nun einem Strafverfahren gegenüber, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz. Die beschlagnahmten Feuerwerkskörper werden fachgerecht entsorgt. Der Zoll informiert auf seiner Webseite über die Einstufung von pyrotechnischen Gegenständen in die Kategorien F1 bis F4 nach ihrem Gefährdungspotential. Artikel der Kategorie F3, wie die beschlagnahmten Böller, dürfen nur unter Einhaltung strenger Versand- und Transportvorschriften befördert und ausschließlich an Personen mit einer entsprechenden Genehmigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) abgegeben werden. Auch Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie beispielsweise Silvesterfeuerwerk, dürfen grundsätzlich nur von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Ausnahmen bilden hier pyrotechnische Gegenstände wie Raketen mit über 20 Gramm Nettoexplosivstoffmasse, sogenannte Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, die nur mit einer besonderen Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden. Der Zoll rät dringend davon ab, Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder ohne vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden. Weitere Informationen zu den verschiedenen Kategorien von Feuerwerkskörpern und den geltenden Bestimmungen finden sich auf den Webseiten der BAM und des Zolls. Quellen: - https://www.zeit.de/news/2024-12/18/mann-laesst-sich-hunderte-gefahrgut-boeller-per-post-schicken - https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html - dpa (via Zeit Online, 18.12.2024)
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