22.1.2025
Aldi-Süd: Verkaufsverbot für „Dubai-Schokolade“
Verkaufsverbot für "Dubai-Schokolade" bei Aldi Süd

Verkaufsverbot für "Dubai-Schokolade" bei Aldi Süd

Aldi Süd hat Widerspruch gegen ein Verkaufsverbot seiner "Dubai-Schokolade" eingelegt. Wie die Zeit, unter Berufung auf die DPA, berichtet, hat das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen den Discounter erlassen. Grund für das Verbot: Die Schokolade wird nicht in Dubai, sondern in der Türkei hergestellt. Das Gericht argumentiert, die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" könne Verbraucher über die Herkunft des Produkts irreführen. Wie der WDR berichtet, hatte das Landgericht Köln argumentiert, dass ein Produkt in Deutschland nur dann als "Dubai-Schokolade" bezeichnet werden darf, wenn es in Dubai hergestellt wurde oder einen sonstigen geografischen Bezug zu dem Emirat hat. Der Kläger, ein Süßwarenimporteur, der in Dubai hergestellte Schokolade vertreibt, hatte Aldi Süd abgemahnt. Er argumentiert, wie die Tagesschau berichtet, dass die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" irreführend sei, da die Verbraucher annehmen könnten, das Produkt stamme tatsächlich aus Dubai. Der Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, dass die Schokolade in der Türkei produziert wurde, reiche nicht aus, um diese Irreführung zu vermeiden. Aldi Süd droht nun ein Ordnungsgeld, sollte der Discounter die Schokolade weiterhin verkaufen. Wie die Stuttgarter Nachrichten berichten, hatte der gleiche Kläger auch Lidl wegen des Verkaufs von "Dubai-Schokolade" verklagt. In diesem Fall entschied das Landgericht Frankfurt jedoch anders. Lidl darf seine "Dubai-Schokolade" weiterhin verkaufen. Das Gericht argumentierte, dass die Aufmachung der Lidl-Schokolade nicht zwingend den Eindruck erwecke, das Produkt stamme aus Dubai. Die Richter sahen keine Gestaltungsmerkmale, die auf eine Herkunft aus Dubai hindeuteten. Aldi Süd wollte den Fall Lidl laut Zeit Online nicht kommentieren. Die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" ist, wie Härting Rechtsanwälte erläutern, eine geografische Herkunftsangabe. Nach dem Markengesetz dürfen solche Angaben nur für Waren verwendet werden, die tatsächlich aus dem bezeichneten Gebiet stammen. Es reiche bereits die abstrakte Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, so Härting Rechtsanwälte, um ein Verkaufsverbot zu rechtfertigen. Eine tatsächliche Irreführung müsse nicht nachgewiesen werden. Die "Dubai-Schokolade", eine mit Pistaziencreme und knusprigen Teigfäden gefüllte Schokolade, hatte in den letzten Monaten einen regelrechten Hype erlebt. Wie der BR berichtet, verdankt die Süßigkeit ihren Aufstieg auch sozialen Medien wie Instagram und TikTok. Die Schokolade sorgte für lange Warteschlangen vor Geschäften und Weiterverkäufe im Internet erzielten teilweise hohe Preise. Quellen: * https://www.zeit.de/news/2025-01/22/dubai-schokolade-aldi-sued-stemmt-sich-gegen-verkaufsverbot * https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.nach-verkaufsverbot-fuer-aldi-sued-gericht-lidl-darf-seine-dubai-schokolade-weiter-verkaufen.4e339c4b-039e-459e-a990-129eb9ac64bd.html * https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/gericht-koeln-dubai-schokolade-100.html * https://haerting.de/wissen/verkaufsverbot-fuer-dubai-schokolade-bei-aldi/
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