September 25, 2024
Gesichtserkennung im öffentlichen Raum: Notwendigkeit strenger Vorgaben

Datenschutz: Datenschützer: Gesichtserkennung nur in engen Grenzen

In der aktuellen Debatte über Sicherheitsgesetze hat der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel betont, dass Systeme zur automatischen Gesichtserkennung nur unter sehr engen gesetzlichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden sollten. Diese Technologie greift erheblich in die Grundrechte der Bürger ein, insbesondere wenn öffentliche Videobilder mit Datenbanken potenzieller Straftäter abgeglichen werden. Roßnagel wies darauf hin, dass dabei auch viele unbeteiligte Personen erfasst werden, die keinerlei Anlass gegeben haben, was die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Grundlage unterstreicht.

Roßnagel verwies auf die Verordnung zur künstlichen Intelligenz, die Gesichtserkennungssysteme grundsätzlich als verboten ansieht, es jedoch enge Ausnahmen gibt, die in einem Gesetz festgelegt werden müssen. Der Einsatz solcher Technologien sollte nur dann erfolgen, wenn es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, geht.

Konkrete Anhaltspunkte erforderlich

Ein vager Verdacht reicht laut Roßnagel nicht aus, um Gesichtserkennungstechnologien einzusetzen. In der Gefahrenabwehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr vorliegen. Dies gilt auch für die Strafverfolgung, beispielsweise im Falle eines Mordes. Hier müssen spezifische Hinweise auf einen bestimmten Täter vorliegen, um den Einsatz von automatisierter Gesichtserkennung zu rechtfertigen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern hat in einer kürzlich verabschiedeten Entschließung auf die rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen für den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung hingewiesen. Es wurde festgestellt, dass einige Behörden bereits solche Systeme im öffentlichen Raum einsetzen, sich dabei jedoch auf unspezifische strafprozessuale Normen berufen.

Rechtsrahmen und Freiheitsrechte

Roßnagel kritisierte, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen in der Strafprozessordnung keine ausreichende Grundlage für die biometrische Gesichtserkennung im öffentlichen Raum bieten. Die Rechte der Bürger, die potenziell von diesen Technologien betroffen sind, werden nicht ausreichend berücksichtigt. Dies wirft Fragen zur Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der informationellen Selbstbestimmung auf.

Die Diskussion um den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien ist nicht neu, gewinnt jedoch angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und der damit verbundenen Sicherheitsbedenken zunehmend an Bedeutung. Datenschützer warnen vor den Risiken, die mit der Verwendung solcher Technologien verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre der Bürger und die Möglichkeit von Diskriminierung.

Fazit

Die Forderung nach klaren Regeln für den Einsatz von Gesichtserkennung ist ein wichtiger Schritt in der Debatte um Datenschutz und Bürgerrechte. Es ist entscheidend, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen so gestaltet, dass die Grundrechte der Bürger gewahrt bleiben und der Einsatz von Technologien wie der Gesichtserkennung nur in klar definierten, notwendigen Fällen erfolgt. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und dem Schutz der individuellen Freiheiten.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien entwickeln werden und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Bürger zu schützen.

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