September 10, 2024
Hipp unterliegt rechtlicher Entscheidung über irreführende Werbung für Babynahrung

Babynahrungshersteller: Hipp zu Unterlassung irreführender Werbung verurteilt

Der Babynahrungshersteller Hipp sieht sich mit einem bedeutenden rechtlichen Urteil konfrontiert, das die Werbepraktiken des Unternehmens betrifft. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Hipp irreführende Werbung für seine Kindermilchprodukte einstellen muss. Diese Entscheidung folgte einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv), der die Werbeaussagen des Unternehmens als falsch und irreführend einstufte.

Hintergrund der Klage

Die strittige Werbung von Hipp beinhaltete die Aussage: "Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener." Diese Formulierung erweckte den Eindruck, dass Kinder im Vergleich zu Erwachsenen einen signifikant höheren Bedarf an Vitamin D hätten. In der Werbung wurde jedoch nicht klar kommuniziert, dass sich diese Aussage nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezieht. Erst in einer Fußnote auf der Verpackung und hinter einem anklickbaren Button in der Online-Werbung wurde diese wichtige Klarstellung gegeben.

Das Urteil des OLG München

Das OLG München entschied, dass die Art und Weise, wie die Informationen präsentiert wurden, nicht ausreichte, um die Irreführung zu vermeiden. Die Richter beriefen sich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamteindruck der Werbung entscheidend ist. Die Aussage, dass ein Kind siebenmal so viel Vitamin D benötigt wie ein Erwachsener, wurde als falsch bewertet. Das Gericht stellte fest, dass die beworbene Milch diesen vermeintlichen Mehrbedarf nicht deckt.

Entwicklung des Rechtsstreits

Die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Werbung von Hipp sind nicht neu. Bereits im Jahr 2020 hatte das Landgericht München der Klage des vzbv stattgegeben. In einem ersten Prozess im Jahr 2021 hatte das OLG die Revision abgewiesen und Hipp recht gegeben. Allerdings hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. In der nun vorliegenden Entscheidung korrigierte das OLG seine vorherige Rechtsprechung und verurteilte Hipp zur Unterlassung.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Hipp-Werbung gegen die EU-Verordnung verstößt, die vorschreibt, dass nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Diese Regelung ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass Verbraucher klare und verständliche Informationen über die Produkte erhalten, die sie für ihre Kinder kaufen.

Reaktionen von Hipp und dem vzbv

Auf Anfrage äußerte sich Hipp zunächst nicht zu dem Urteil. Der vzbv hingegen informierte darüber, dass das Unternehmen die beanstandeten Passagen auf seiner Website mittlerweile angepasst hat. Ob auch die auf der Verpackung kritisierte Aussage geändert wurde, wird derzeit geprüft.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Werbepraktiken von Unternehmen, die Produkte für Kinder anbieten. Es unterstreicht die Notwendigkeit für klare und präzise Informationen, insbesondere wenn es um die Gesundheit und Ernährung von Kindern geht. Eltern müssen darauf vertrauen können, dass die Informationen, die ihnen präsentiert werden, korrekt und nicht irreführend sind.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München ist ein wichtiger Schritt im Verbraucherschutz und könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen. Unternehmen sind angehalten, ihre Werbepraktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um das Vertrauen der Verbraucher nicht zu gefährden.

Quellen

Die Informationen in diesem Artikel basieren auf Berichten der Deutschen Presse-Agentur (dpa) und weiteren Quellen, die die rechtlichen Entwicklungen rund um die Werbung von Hipp dokumentieren.

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