Die Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch den Staat ist ein komplexes Thema, das immer wieder zu Diskussionen führt. Wie vom Council on Foundations berichtet, gibt es in Deutschland drei Hauptformen von NGOs: Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Alle drei können gemeinnützige Zwecke verfolgen und somit staatliche Förderungen erhalten. Die rechtlichen Grundlagen für die Gemeinnützigkeit sind im Abgabenordnung (§52) festgelegt. Wie dort ausgeführt, muss die Tätigkeit der Körperschaft selbstlos die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern.
Die Verfassungsmäßigkeit der NGO-Förderung ist grundsätzlich gegeben, solange bestimmte Kriterien eingehalten werden. Ein wichtiger Aspekt ist die Neutralität des Staates. Wie Reinhard Müller in der F.A.Z. argumentiert, darf der Staat seine Arbeit nicht an Vereine auslagern, um gegen politische Gegner Front zu machen. Öffentliche Gelder dürfen nicht für parteipolitische Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für staatlich finanzierte Medien. Müller betont, dass der Staat die Freiheit des Bürgers sichern soll und keine Inhalte lenken darf.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Gemeinnützigkeit der NGOs. Wie im §52 der Abgabenordnung festgelegt, sind verschiedene Zwecke als gemeinnützig anerkannt, darunter die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Religion, Kunst und Kultur, sowie des Wohlfahrtswesens. Eine politische Betätigung von NGOs ist zulässig, solange sie nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht. Wie die F.A.Z. berichtet, wurde dem Antiglobalisierungsnetzwerk Attac die Gemeinnützigkeit entzogen, da die Tagespolitik im Mittelpunkt seiner Tätigkeit stand.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen der NGO-Förderung abgesteckt. Wie aus einer Entscheidung von 2018 hervorgeht, ist die Bildung und der Bestand von Vereinen durch Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Eingriffe in die Vereinsfreiheit müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Vereinsverbot ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt sind. Das Gericht betont, dass die Verbotsbefugnis eng auszulegen ist.
Auch das Parteiengesetz regelt die Spenden an Parteien. Gemäß §25 PartG sind Spenden von Organisationen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ausgeschlossen. Dies dient dazu, die Unabhängigkeit der Parteien zu gewährleisten und eine Einflussnahme durch staatlich geförderte NGOs zu verhindern.
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/anfrage-der-union-zu-ngo-tarndivisionen-gegen-rechts-110332725.html
https://cof.org/content/nonprofit-law-germany
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/EN/2018/07/rs20180713_1bvr147412en.html
https://dejure.org/gesetze/PartG/25.html