Die Krankmeldung eines Mitarbeiters ist ein heikles Thema, das die Rechte des Arbeitnehmers und die Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen berührt. Arbeitgeber hegen manchmal Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten, insbesondere bei auffällig häufigen Krankmeldungen oder wenn diese gehäuft an Wochenenden oder Brückentagen auftreten. Welche Rechte haben Arbeitgeber in solchen Situationen und wie sollten sie mit ihren Zweifeln umgehen?
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet, muss ein Arbeitnehmer mit einer AU primär seiner Genesungspflicht nachkommen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeit zwar in Frage stellen, muss jedoch konkrete Beweise für seine Zweifel vorbringen. Ein reines „Gefühl“ ist nicht ausreichend.
Arbeitgeber dürfen bereits ab dem ersten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung verlangen, obwohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dies erst ab dem vierten Krankheitstag vorschreibt. Liefert der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Dies gilt auch bei begründeten Zweifeln an der AU-Bescheinigung. Haufe.de zufolge können Arbeitgeber bei Zweifeln eine frühere Vorlage der AU verlangen und die Lohnfortzahlung verweigern, wenn die Zweifel weiterhin bestehen.
Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit stehen dem Arbeitgeber verschiedene Optionen zur Verfügung. Ein direktes Gespräch mit dem Mitarbeiter kann die Situation klären. Obwohl der Arbeitnehmer nicht zur Auskunft über seine Erkrankung verpflichtet ist, kann ein offenes Gespräch Vertrauen aufbauen und Missverständnisse beseitigen. Auch Haufe.de empfiehlt das direkte Gespräch als ersten Schritt.
Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Zusammenhangsanfrage bei der Krankenkasse. Der Arbeitgeber erfragt, ob frühere Krankmeldungen aufgrund derselben Erkrankung erfolgten. Dies kann auf ein chronisches Leiden hindeuten. Es gibt jedoch auch akute Erkrankungen, die nicht als zusammenhängend gelten. Die Techniker Krankenkasse (TK) erwähnt ebenfalls die Möglichkeit der Zusammenhangsanfrage.
In schwerwiegenden Fällen kann der Arbeitgeber die Krankenkasse beauftragen, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) einzuleiten. Der MD überprüft dann die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse kann die Begutachtung ablehnen, wenn die AU aufgrund der vorliegenden Diagnosen eindeutig nachvollziehbar ist. KPMG Law rät Arbeitgebern, im Zweifelsfall die Krankenkasse zu kontaktieren und ihre Bedenken zu äußern.
Zusammenfassend haben Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter verschiedene Rechte, um die Situation zu prüfen. Wichtig ist, dass die Zweifel begründet sind und der Arbeitgeber verhältnismäßig handelt. Respektvoller Umgang mit dem Mitarbeiter und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sind dabei unerlässlich.
Quellen: - Frankfurter Allgemeine Zeitung: Welche Rechte haben kranke Mitarbeiter? - Haufe.de: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers - Haufe.de: Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit - Techniker Krankenkasse: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit - was können Arbeitgeber tun? - KPMG Law: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit? Das können Arbeitgeber tun - Talentlotsen: Rechte von Arbeitgebern bei Zweifeln an Krankschreibungen - Burchardt & Kollegen: Was Sie bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern tun können