Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen ist am 30. September 2024 abgelaufen. Wie die Zeit am 9. November 2024 berichtete, zeichnet sich deutschlandweit eine hohe Rücklaufquote ab. So meldete die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, dass bei den Überbrückungshilfen 99,6 Prozent der Schlussabrechnungen eingereicht wurden. Auch bei der Neustarthilfe liegt die Quote mit 93 Prozent sehr hoch. Insgesamt gingen in Sachsen-Anhalt fast 14.000 Schlussabrechnungspakete aus November- und Dezemberhilfe sowie mehr als 10.200 Endabrechnungen für die Neustarthilfe ein.
Die hohe Einreichungsquote deutet darauf hin, dass die meisten Unternehmen die Frist einhalten konnten. Dennoch bleiben rund 300.000 Schlussabrechnungen deutschlandweit offen, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mitteilte. Für diese Fälle droht nun die Rückforderung der gesamten Fördersumme inklusive Zinsen, wie die IHK München auf ihrer Website betont. Die IHK München rechnet mit einer Bearbeitungsdauer der Schlussabrechnungen bis Ende 2025.
Die Schlussabrechnungen sind notwendig, um die endgültige Förderhöhe festzulegen. Wie das BMWK erläutert, wurden die Hilfen oft auf Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen bewilligt. In der Schlussabrechnung werden diese Prognosen mit den tatsächlichen Zahlen abgeglichen. Dies kann zu Nachzahlungen, Rückforderungen oder einer Bestätigung der bereits gezahlten Summe führen. Die Webseite zur Überbrückungshilfe bietet detaillierte Informationen zum Ablauf der Schlussabrechnung.
Die Bearbeitung der Schlussabrechnungen stellt die Bewilligungsstellen vor große Herausforderungen. Allein in Sachsen-Anhalt wurden mehr als 1,1 Milliarden Euro an Corona-Hilfen ausgezahlt. Bislang wurden über 52 Millionen Euro zurückgefordert oder freiwillig zurückgezahlt, und rund 1.900 Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen Subventionsbetrug, sind bekannt. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt rechnet damit, dass ein Großteil der Abrechnungen bis Ende 2025 bearbeitet sein wird.
Für Unternehmen, die die Rückzahlung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht leisten können, bestehen Möglichkeiten der Stundung oder Ratenzahlung. Die Wirtschaftsministeriums von Nordrhein-Westfalen empfiehlt, sich in solchen Fällen an die zuständige Bezirksregierung zu wenden.
Die Steuerberaterkammer Hessen weist darauf hin, dass Steuerberater bei Klagen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten vertreten dürfen. Dies geht auf eine Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zurück.