26.10.2024
Elektrodienstwagen Steuervorteile und Abrechnung

Das Firmenauto ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Bestandteil des Gehaltspakets. Doch dieses sogenannte Dienstwagenprivileg wird oft kritisiert. Aber worin besteht es eigentlich und welche Steuervorteile bieten Elektrodienstwagen? Die Bundesregierung fördert die Verbreitung von Elektroautos durch Steuerermäßigungen, um die schleppende Nachfrage anzukurbeln. So wird das Dienstwagenprivileg, das von Umweltorganisationen häufig kritisiert wird, zum Instrument für mehr Klimaschutz. Wer von einem Verbrenner auf einen Elektrodienstwagen umsteigt, profitiert von erheblichen Steuervorteilen. Wie die F.A.Z. berichtet, zahlt man bei einem Elektrodienstwagen mit einem Preis von bis zu 70.000 Euro nur ein Viertel der Steuer im Vergleich zu einem Verbrenner. Ein neues Gesetzesvorhaben sieht sogar vor, die Preisgrenze auf 95.000 Euro anzuheben.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen erhalten, profitieren von niedrigeren Steuern im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Voraussetzung dafür ist, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Bis Ende 2023 lag diese Grenze bei 60.000 Euro, wurde aber zum 1. Januar 2024 auf 70.000 Euro angehoben. Für Elektrofahrzeuge, die diese Preisgrenze nicht überschreiten, wird monatlich nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Liegt der Bruttolistenpreis über dieser Grenze, erhöht sich der Steuersatz auf 0,5 Prozent. Zum Vergleich: Bei Verbrennern wird ein voller Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Diese Sonderregelung für E-Autos soll nach aktuellem Stand Ende 2030 auslaufen.

Die aufgrund langer Lieferzeiten bestehende Preisgrenze von 70.000 Euro stellt in der Praxis jedoch immer wieder eine Herausforderung dar. Erhöht ein Hersteller den Listenpreis für ein bestelltes Modell, bevor es ausgeliefert wird, und übersteigt dieser die 70.000 Euro-Grenze, erhöht sich automatisch auch der Steuersatz. Für das Finanzamt ist nämlich weder der ursprünglich vereinbarte noch der tatsächlich gezahlte Kaufpreis relevant, sondern allein der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Übersteigt dieser die 70.000 Euro-Grenze, kann das schnell zu einer beträchtlichen Mehrbelastung bei der Steuererklärung führen.

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen diesen geldwerten Vorteil versteuern. Es gibt zwei Möglichkeiten, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln: die Fahrtenbuchmethode und die pauschale Versteuerung.

Bei der Fahrtenbuchmethode muss jede Fahrt dokumentiert und alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten müssen nachgewiesen werden. Durch Teilung der Gesamtkosten durch die Jahresfahrleistung wird der Preis pro Kilometer ermittelt. Dieser Kilometerpreis wird anschließend mit den privat gefahrenen Kilometern multipliziert. Das Ergebnis ist der geldwerte Vorteil, der in der Steuererklärung anzugeben ist.

Wer sich für die pauschale Versteuerung entscheidet, kann auf das Fahrtenbuch verzichten. Allerdings muss in diesem Fall monatlich ein fester Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addiert werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von der Antriebsart des Fahrzeugs ab. Wichtig ist: Rabatte sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils nicht relevant. Weder marktübliche Rabatte auf den Listenpreis noch der günstigere Kaufpreis von Gebrauchtwagen oder Autos mit Tageszulassung werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils berücksichtigt.

Für Plug-in-Hybride setzt das Finanzamt 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil an. Dieser Satz gilt allerdings nur, wenn das Fahrzeug eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern oder einen CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer nach WLTP aufweist.

Anders als bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils, bei der zwischen Verbrennern und Elektrofahrzeugen unterschieden wird, sind die Regelungen für die Abrechnung der Ladekosten von Elektroautos mit dem Arbeitgeber komplexer. Grundsätzlich übernehmen viele Arbeitgeber bei Dienstwagen die gesamten Spritkosten – sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten. Bei Verbrennern ist die Abrechnung unkompliziert: Der Tankbeleg wird eingereicht oder die Tankkarte genutzt, und der Arbeitgeber erstattet die Kosten. Bei E-Autos gestaltet sich dies komplizierter, da sie nicht nur an öffentlichen Ladesäulen, sondern auch zu Hause geladen werden können. Um die korrekte Abrechnung des Ladestroms mit dem Arbeitgeber zu gewährleisten, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Eine Möglichkeit ist die Installation einer Wallbox mit separatem Zähler beim Stromanbieter. So kann jede zu Hause geladene Kilowattstunde genau nachgewiesen werden. Allerdings darf diese Wallbox dann ausschließlich für den Dienstwagen genutzt werden. Wer ein zweites E-Auto besitzt, benötigt eine zweite Wallbox mit einem weiteren Zähler.

Alternativ kann ein geeichter Zwischenzähler zwischen Hauptzähler und Wallbox installiert werden. Auch in diesem Fall darf an der Wallbox jedoch nur der elektrische Dienstwagen und kein anderes privates E-Fahrzeug geladen werden.

Darüber hinaus gibt es Wallboxen mit Zugangskontrolle, beispielsweise über einen RFID-Chip. Diese können verschiedene Ladevorgänge unterschiedlichen Nutzern zuordnen.

Die einfachste Lösung für alle Beteiligten ist die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Arbeitgeber für die Ladestromkosten. Diese Pauschalen sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Es gibt zwei Varianten dieser Pauschale: Steht beim Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Lademöglichkeit zur Verfügung oder stellt er eine Ladekarte bereit, bleiben maximal 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro monatlich für Plug-in-Hybride steuerfrei. Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 35 Euro monatlich für Plug-in-Hybride.

Neben dem Umweltbonus, der die Anschaffung von Elektroautos attraktiver machen sollte, hat die Bundesregierung auch die Steuern für E-Dienstwagen gesenkt. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern und den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge zu erleichtern. Ob diese Maßnahmen ausreichen, um die ambitionierten Ziele der Bundesregierung zu erreichen, bleibt abzuwarten.

Quellen:

- https://www.faz.net/aktuell/finanzen/dienstwagen-mit-elektromotor-haben-vorfahrt-beim-finanzamt-110070315.html

- https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/elektroauto/elektroauto-firmenwagen-steuern/

- https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/dienstfahrten/elektroauto-und-steuer-das-muessen-sie-beachten.html

- https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/elektro-firmenwagen-so-profitieren-sie-von-kaufpraemien-und-steuervorteilen/

- https://kfz-versicherungen.com/ratgeber/elektroautos-als-dienstwagen/

- https://www.deutschlandfunk.de/dienstwagenprivileg-vorfahrt-fuer-spritfresser-zu-lasten-100.html

- https://www.alphabet.com/de-de/dienstwagen-versteuern-fuer-elektroautos

- https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenwagen

- https://www.carwow.de/ratgeber/elektroauto/steuervorteile-fuer-e-autos-und-hybride-als-dienstwagen

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