Der Beginn des Studiums ist mit vielen neuen Herausforderungen verbunden: neue Stadt, neue Wohnung, neue Freunde. Da kann die Krankenversicherung schnell in Vergessenheit geraten. Dabei ist sie für Studierende in Deutschland Pflicht. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet, müssen sich alle Studierenden, egal ob an einer Universität oder Fachhochschule, krankenversichern und einen entsprechenden Nachweis bei der Immatrikulation vorlegen. Dies gilt auch für internationale Studierende.
Grundsätzlich stehen zwei Optionen zur Auswahl: die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Die Entscheidung ist für die gesamte Studiendauer bindend, ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich. Welche Variante die richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Alter, Einkommen, Semesterzahl und der bisherigen Versicherung.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert bleiben, sofern diese gesetzlich versichert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende noch bei den Eltern wohnt oder bereits ausgezogen ist. Wie die Verbraucherzentrale informiert, verlängert sich dieser Zeitraum um die Dauer eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, maximal jedoch um zwölf Monate.
Für die Familienversicherung gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Grenze endet der Anspruch auf Familienversicherung, und der Studierende muss sich selbst versichern. Wie die Techniker Krankenkasse (TK) erläutert, muss in diesem Fall ein Wechsel in die studentische Krankenversicherung erfolgen.
Mit dem 25. Geburtstag oder bei Überschreitung der Einkommensgrenzen in der Familienversicherung endet der Anspruch auf die beitragsfreie Mitversicherung. Studierende müssen dann in die studentische Krankenversicherung wechseln. Der Beitragssatz ist hier deutlich günstiger als in der regulären gesetzlichen Krankenversicherung. Wie Studis Online anmerkt, ist die studentische Krankenversicherung bis maximal zum 30. Lebensjahr möglich. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zum 37. Lebensjahr gewährt werden.
Neben dem Beitrag zur Krankenversicherung fällt auch ein Beitrag zur Pflegeversicherung an. Die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Kinderlose Studierende zahlen einen höheren Beitrag als Studierende mit Kindern.
Viele Studierende gehen neben dem Studium einer Werkstudententätigkeit nach. Hier gelten besondere Regelungen zur Sozialversicherung. Wie die Knappschaft erläutert, sind Werkstudenten unter bestimmten Voraussetzungen von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Das Werkstudentenprivileg greift, wenn die Arbeitszeit während des Semesters 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. In der vorlesungsfreien Zeit dürfen Werkstudenten mehr arbeiten.
Alternativ zur gesetzlichen Krankenversicherung können sich Studierende auch privat versichern. Wie die Stiftung Warentest berichtet, muss in diesem Fall ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Diese Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Studiums und kann nicht widerrufen werden. Ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nur in Ausnahmefällen möglich. Die GEW weist darauf hin, dass die Entscheidung für eine private Krankenversicherung gut überlegt sein sollte, da sie langfristige Auswirkungen hat.
Die privaten Krankenkassen bieten spezielle Tarife für Studierende an. Die Beiträge sind hier oft günstiger als die regulären Tarife, da noch keine Altersrückstellungen gebildet werden. Allerdings sind die Leistungen und Kosten der privaten Krankenversicherungen sehr unterschiedlich. Ein Vergleich verschiedener Angebote ist daher ratsam.
Auch internationale Studierende müssen in Deutschland krankenversichert sein. Wie der DAAD informiert, ist der Nachweis einer Krankenversicherung für die Einschreibung an der Hochschule und die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ob die im Heimatland bestehende Krankenversicherung auch in Deutschland gültig ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Quellen: