24.10.2024
Zukunft der Entfristung an Berliner Hochschulen ungewiss

Die Zukunft der Entfristungsregelung an Berliner Hochschulen ist ungewiss. Wie die Gewerkschaft Verdi letzte Woche berichtete und der „Tagesspiegel“ kürzlich aufgriff, soll die Regelung möglicherweise gekippt werden. Die Senatsverwaltung von Wissenschaftssenatorin Ina Czyborra (SPD) äußerte sich auf Anfrage der dpa zu den Bedenken und erklärte, oberstes Ziel sei es, Rechtssicherheit mit sicheren Karrierewegen zu verbinden.

Die Rechtsprüfung habe ergeben, dass die Senatsverwaltung die verfassungsrechtlichen Bedenken juristischer Experten „für nicht abwegig“ halte. Sollte die Regelung weiterhin verfolgt werden, könnte dies zur Verfassungswidrigkeit führen. „Auch wenn dies sehr bedauerlich ist, bringt uns dies dazu, von der gegenwärtigen Regelung Abstand nehmen zu müssen.“, so die Senatsverwaltung.

Die sogenannte Anschlusszusage, die 2021 unter Beteiligung der SPD im Berliner Hochschulgesetz (§110 BerlHG) verankert wurde, sollte den Teufelskreis permanenter Fristverträge durchbrechen und attraktive dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse für Wissenschaftler schaffen. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) kritisiert die Entscheidung der Senatsverwaltung und befürchtet, dass die Anstrengungen der vergangenen drei Jahre zur Schaffung attraktiver Dauerstellen für hochqualifizierte Wissenschaftler ohne Not zunichtegemacht werden. Die gesetzliche Grundlage für die unbefristete Beschäftigung von promovierten Wissenschaftlern müsse erhalten und umgesetzt werden, fordert die GEW.

Das System der befristeten Anstellungen behindere nicht nur die Lebens- und Berufsplanung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sondern beschädige auch nachhaltig die Qualität von Forschung und Lehre, so die GEW.

Neben dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gibt es weitere Regelungen für befristete Beschäftigungen an Hochschulen. Das TzBfG, welches die grundlegenden Regeln für die Befristung von Arbeitsverhältnissen in Deutschland enthält, spielt hier eine wichtige Rolle. Es sieht unter anderem die sachgrundlose Befristung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren vor. Allerdings gibt es Hochschulen, die sich intern dazu entschieden haben, Befristungen von wissenschaftlichem Personal in der Regel nur nach dem WissZeitVG vorzunehmen, um Kurzzeitbefristungen zu vermeiden.

Besonders relevant ist das TzBfG für die befristete Beschäftigung von nichtwissenschaftlichem Personal, insbesondere bei Drittmittelprojekten. Seit der Reform des WissZeitVG im Jahr 2016 kann dieses Personal nicht mehr aufgrund der Drittmittelbefristung nach WissZeitVG beschäftigt werden. Die am häufigsten verwendeten Befristungstatbestände nach dem TzBfG sind die sachgrundlose Befristung und die Befristung mit Sachgrund, wie zum Beispiel die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers.

Die hohe Zahl befristeter Verträge an Hochschulen steht schon lange in der Kritik. Laut Daten des Bundesbildungsministeriums waren im Jahr 2022 von insgesamt 227.000 wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten an staatlichen Hochschulen 178.000 befristet angestellt. Mindestens jeder dritte befristete Vertrag an Hochschulen hat sogar eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.

Um dem entgegenzuwirken, hat das Bundeskabinett im März dieses Jahres eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Diese sieht unter anderem Mindestvertragslaufzeiten vor: Der erste Arbeitsvertrag vor der Promotion soll mindestens drei Jahre und nach der Promotion mindestens zwei Jahre dauern. Die Befristungsdauer für Post-Docs soll von sechs auf vier Jahre verkürzt werden.

Die Reform ist jedoch umstritten. Gewerkschaften und Studierendenvertreter kritisieren die geplante Verkürzung der Befristungsdauer nach der Promotion und fordern stattdessen Dauerstellen für Daueraufgaben in Lehre und Forschung.

Quellen:

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