Der Verlust des Arbeitsplatzes ist oft mit finanziellen Sorgen verbunden. Eine Abfindung kann hier Abhilfe schaffen, doch die Besteuerung dieser Zahlung ist ein komplexes Thema. Wie die F.A.Z. berichtet, hängt die Attraktivität einer Abfindungszahlung maßgeblich von der Steuerhöhe ab.
Zwar besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, wie die Kanzlei Hasselbach erklärt, doch im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags wird sie häufig gezahlt. Die Höhe der Abfindung berechnet sich individuell, oftmals anhand einer Faustformel, die die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das letzte Bruttomonatsgehalt berücksichtigt, so Steuertipps.de. Zusätzliche Faktoren wie Branche und Region spielen ebenfalls eine Rolle.
Die Versteuerung von Abfindungen ist ein wichtiger Aspekt. Grundsätzlich unterliegen Abfindungszahlungen der Einkommenssteuerpflicht, so Buchalik Brömmekamp. Allerdings besteht die Möglichkeit, die sogenannte Fünftelregelung in Anspruch zu nehmen, um die Steuerlast zu reduzieren. Diese Regelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, wodurch häufig ein niedrigerer Steuersatz erreicht wird, wie Finanztip erläutert. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.
Bis 2024 übernahm der Arbeitgeber die Berechnung und den Abzug der Lohnsteuer nach der Fünftelregelung, wenn diese zu einer günstigeren Besteuerung führte. Ab 2025, so Finanztip, wird diese Praxis abgeschafft. Arbeitnehmer müssen die Fünftelregelung dann selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen, um eine etwaige Steuererstattung zu erhalten. Lexware betont die Bedeutung eines Abfindungsrechners, um die Steuerbelastung und den Nettobetrag der Abfindung zu ermitteln.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen in der Regel nicht an, da sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht als Arbeitsentgelt gelten, so die Kanzlei Hasselbach. Eine Ausnahme bilden freiwillig Krankenversicherte, die unter Umständen Beiträge nachzahlen müssen.