25.1.2025
Arbeitgeberkritik: Wo endet die Meinungsfreiheit?
Öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Wo liegen die arbeitsrechtlichen Grenzen?

Öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Wo liegen die arbeitsrechtlichen Grenzen?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein grundlegendes Recht, das auch im Arbeitsverhältnis gilt. Dennoch sind Arbeitnehmer in ihrer Kritik am Arbeitgeber nicht uneingeschränkt frei. Arbeitnehmer müssen die Grenzen des Arbeitsrechts beachten, um arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen zu vermeiden. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in einem Artikel vom 25. Januar 2025 berichtete, verdeutlicht ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2024 (Az. 58 Ca 4568/24) die Grenzen der öffentlichen Kritik am Arbeitgeber. In diesem Fall hatte ein freigestelltes Personalratsmitglied der Freien Universität Berlin seinem Arbeitgeber öffentlich schwere Vorwürfe gemacht, die dieser als ehrverletzend einstufte.

Wie der Bund-Verlag am 28. Juli 2023 berichtete, muss öffentliche Kritik, auch wenn sie zugespitzt und polemisch formuliert ist, auf wahren Tatsachen beruhen. Eine reine Diffamierung des Arbeitgebers ist unzulässig. Im geschilderten Fall hatte ein Therapeut seinen Arbeitgeber im Internet massiv kritisiert und die Zustände in der Klinik als untragbar bezeichnet. Das LAG Thüringen entschied, dass die daraufhin ausgesprochene Kündigung rechtmäßig war, da der Arbeitnehmer die kritisierten Sachverhalte nicht ausreichend geprüft hatte.

Der Blog von orgaMAX weist am 13. September 2023 darauf hin, dass die Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis durch die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Geschäftsschädigende Äußerungen, Beleidigungen und Diskriminierungen sind unzulässig. Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber zwar kritisieren, diese Kritik darf aber nicht in Schmähkritik umschlagen. Auch das Verbreiten von Gerüchten über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers kann einen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht darstellen.

Wie Anwalt.de am 5. September 2024 berichtete, ist öffentliche Kritik am Arbeitgeber zulässig, solange sie sachlich und nicht beleidigend ist. Beleidigungen und Diffamierungen können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Arbeitnehmer sollten sich vor der Äußerung von Kritik gut überlegen, welche Informationen sie öffentlich teilen, da diese auch Jahre später noch im Internet auffindbar sein können. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder den Betriebsrat zu wenden.

Haufe.de betont in einem Artikel vom 25. Juli 2011, dass Meinungsäußerungen im Arbeitsverhältnis durch die Grundsätze von Treu und Glauben sowie die beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten beschränkt sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Auch die Weitergabe von Betriebsinterna kann eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellen. Besondere Vorsicht ist bei öffentlichen Äußerungen in sozialen Netzwerken geboten, da diese schnell verbreitet werden können und die Gefahr des Kontrollverlustes besteht.

Verwendete Quellen:

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von ki erstellt.
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