19.10.2024
Top 10 Steuertipps für Arbeitnehmer Maximieren Sie Ihre Steuerersparnisse

10 Steuertipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Steuererklärung kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Herausforderung sein, bietet aber auch zahlreiche Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren. Hier sind zehn Steuertipps, die Ihnen helfen können, das Beste aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen.

1. Fahrtkosten: Steuerersparnis dank der Entfernungspauschale

Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten. Die Werbungskostenpauschale, die bei Abgabe einer Steuererklärung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird, liegt für die Steuerjahre 2023 und 2024 bei 1.230 Euro. In vielen Fällen lohnt es sich jedoch, die absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung anzugeben. Mit der Entfernungspauschale, die bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits auf 1.290 Euro kommt, können Sie erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Je weiter die Strecke, desto höher der Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Seit dem Steuerjahr 2022 werden ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent pro Kilometer angerechnet.

2. Homeoffice-Pauschale: Bis zu 1.260 Euro im Jahr absetzen

Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag und darf für maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 Euro steuerlich geltend machen. Wenn Sie an manchen Tagen zur Arbeit fahren und an anderen Tagen im Homeoffice arbeiten, können Sie an den "Bürotagen" die Entfernungspauschale und an den "Heimtagen" die Homeoffice-Pauschale nutzen. Wer dauerhaft keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen.

3. Arbeitsmittel: Als Werbungskosten steuerlich geltend machen

Berufskleidung, Büromöbel, Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt, können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung AfA-Tabellen an.

4. Krankheitskosten: Außergewöhnliche Belastungen auflisten

Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu können Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis zählen. Das Finanzamt erkennt jedoch nur unmittelbare Krankheitskosten an, die für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen anfallen. Die Behandlungen müssen gezielt angeordnet worden sein, und das Finanzamt errechnet zunächst eine zumutbare Eigenbelastung. Was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

5. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fiskus an den Kosten beteiligen

Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst, Unterstützung bei der Gartenpflege oder Betreuung von Kindern: Beauftragt man für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus einen Dienstleister, lässt sich ein Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Es gibt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr. Wichtig ist, dass die Rechnungen unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten müssen auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden.

6. Handwerkerleistungen: Können direkt die Steuerbelastung senken

Wer Arbeiten wie Badrenovierungen, Bodenbelagsaustausch, Gartenanlage oder Pflasterung von Hof oder Terrasse von Handwerkern durchführen lässt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich geltend machen. Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten und bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr können abgesetzt werden. Handwerkerleistungen reduzieren direkt die festgesetzte Einkommensteuer. Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden und Materialkosten werden nicht anerkannt.

7. Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 Euro im Jahr möglich

Bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr, also bis zu 4.000 Euro. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Krippe sowie Babysitter, Au-Pair oder Nanny. Es muss eine Rechnung vorliegen und diese unbar beglichen worden sein. Essensgeld und Kosten für Unterricht oder Freizeitaktivitäten werden nicht anerkannt.

8. Spenden: Bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis

Für Spenden bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, um diese steuerlich geltend zu machen. Das kann ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 Euro erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten und bestätigen, dass die Spende für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Im Falle eines Katastrophenerlasses können auch Spenden von mehr als 300 Euro mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden.

9. Versicherungen: Keine Höchstgrenze bei beruflichen Policen

Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder private Rentenversicherungen können bis zur Maximalgrenze von 26.528 Euro für Ledige und 53.056 Euro für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind es 27.566 und 55.132 Euro. Für Riesterverträge liegt die Grenze bei 2.100 Euro. Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen sind ebenfalls absetzbar. Die Grenze liegt bei 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 Euro für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Unbegrenzt als Werbungskosten werden berufliche Policen wie Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherungen anerkannt.

10. Umzugskosten: Tatsächliche Ausgaben und Pauschale absetzbar

Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen zu den Werbungskosten. Allgemeine Umzugskosten wie Fahrten zur Wohnungssuche, Umzugsfirma und für bis zu sechs Monate die Miete für die bisherige Wohnung können mit entsprechenden Belegen in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dazu kommen sonstige Ausgaben wie Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Telefonanschluss in der neuen Wohnung oder Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen. Diese können entweder durch Nachweise oder mit der Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden. Für Umzüge bis 29. Februar 2024 beträgt die Umzugskostenpauschale 886 Euro für die berechtigte Person und 590 Euro für Angehörige. Für Umzüge ab 1. März 2024 beläuft sich die Pauschale auf 964 Euro bzw. 643 Euro für Angehörige.

Detaillierte Informationen zu allen genannten Steuertipps sind auf www.vlh.de zu finden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr.

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