Das Wahlrecht für inhaftierte Personen in Bayern bei Bundestagswahlen ist ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft. Grundsätzlich gilt, dass das Wahlrecht ein Grundrecht ist und auch Inhaftierten zusteht, sofern ihnen dieses nicht explizit entzogen wurde. Wie die Zeit, unter Berufung auf eine Meldung der dpa, berichtet, waren zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 auch zahlreiche Häftlinge in bayerischen Gefängnissen wahlberechtigt. Ende 2024 befanden sich rund 9.700 Personen in Haftanstalten des Freistaats. Die genaue Anzahl der Wahlberechtigten unter ihnen wird vom Justizministerium jedoch nicht erhoben.
Wie das Wahlrechtslexikon von wahlrecht.de erläutert, sind alle deutschen Staatsbürger ab 18 Jahren wahlberechtigt, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich hier aufhalten und denen das Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch entzogen wurde. Wie t-online berichtet, sind die Gründe für einen Wahlrechtsentzug bei Inhaftierten dieselben wie bei nicht-inhaftierten Personen. Diese sind im § 13 des Bundeswahlgesetzes geregelt. Dazu gehören beispielsweise Verurteilungen wegen Landesverrats, Wahlfälschung oder Angriffen gegen Organe ausländischer Staaten. Der Entzug des aktiven Wahlrechts ist zeitlich begrenzt und beträgt zwei bis maximal fünf Jahre.
Die praktische Durchführung der Wahl in den Justizvollzugsanstalten gestaltet sich unterschiedlich. In den meisten Fällen wird, wie die Zeit berichtet, die Briefwahl genutzt. Dafür werden in den Gefängnissen spezielle Räume eingerichtet, in denen die Häftlinge unbeobachtet ihre Stimme abgeben können. Das Wahlgeheimnis ist dabei, wie auch das Justizministerium Thüringen betont, gewährleistet, da die Wahlbriefe anders als sonstige Postsendungen nicht geöffnet werden dürfen. Wie der Merkur berichtet, besteht in einigen Bundesländern auch die Möglichkeit, bei gewährtem Freigang im Wahllokal zu wählen oder dass ein beweglicher Wahlvorstand die JVA besucht. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.
Die Wahlbeteiligung unter Inhaftierten ist erfahrungsgemäß geringer als in der Gesamtbevölkerung. Genaue Zahlen für Bayern liegen zwar nicht vor, jedoch berichtet der Merkur von einer Wahlbeteiligung von rund 20 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern und 16,52 Prozent in Hessen bei der Bundestagswahl 2017. Die Gründe hierfür sind vielfältig und reichen von einer gewissen Wahlmüdigkeit, bedingt durch die eigene schwierige Situation, bis hin zu eingeschränkten Informationsmöglichkeiten über die Parteien und deren Programme.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Inhaftierte in Bayern grundsätzlich an Bundestagswahlen teilnehmen dürfen, sofern ihnen das Wahlrecht nicht explizit entzogen wurde. Die Wahl erfolgt in den meisten Fällen per Briefwahl unter Wahrung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung in dieser Gruppe ist jedoch vergleichsweise niedrig.
Verwendete Quellen:
https://www.zeit.de/news/2025-02/01/auch-haeftlinge-in-bayern-koennen-an-bundestagswahl-teilnehmen
https://www.merkur.de/politik/bundestagswahl-stimmabgabe-gefaengnis-briefwahl-stimmzettel-wahllokal-regeln-justiz-or-90989780.html
https://www.t-online.de/region/koeln/id_100586976/koeln-wie-insassen-der-jva-ossendorf-bei-der-bundestagswahl-waehlen.html
https://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html