Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat eine befristete Genehmigung zur Tötung eines Wolfsrüden im Grenzgebiet zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erteilt. Der Rüde mit der Kennung GW1896m gehört zum Leuscheider Rudel und hat laut SGD Nord wiederholt empfohlene Herdenschutzmaßnahmen überwunden. Die Behörde geht davon aus, dass der Wolf dieses Verhalten fortsetzen wird. Die Abschussgenehmigung gilt vom 9. bis 19. Dezember 2024 und vom 3. bis 29. Januar 2025. Da der Wolf optisch nicht von anderen Rudelmitgliedern zu unterscheiden ist, darf nach der Tötung eines Wolfes kein weiteres Tier abgeschossen werden. Eine genetische Untersuchung soll im Nachhinein bestätigen, ob es sich tatsächlich um GW1896m handelt.
Der „Stern“ berichtet, dass es sich hierbei um einen Präzedenzfall in Bayern handelt. Ein ähnlicher Fall ereignete sich bereits in Oberbayern, wo eine Abschussgenehmigung für einen Wolf vom Verwaltungsgericht München wieder aufgehoben wurde (Merkur.de).
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) betont die Zuständigkeit der Bundesländer für das Wolfsmanagement. Letale Entnahmen von Wölfen, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten oder wiederholt Herdenschutzmaßnahmen überwinden, seien nach geltendem Recht möglich (BMUV).
Auch das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einem Urteil vom 24. Mai 2024 mit der Rechtswidrigkeit einer Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes auseinandergesetzt (NI-VORIS). Das Verwaltungsgericht Hannover behandelte am 30. Januar 2023 einen Eilantrag gegen eine solche Ausnahmegenehmigung (NI-VORIS). Die "Zeit" berichtete am 5. Dezember 2024 über die Erlaubnis zur Tötung des Wolfs (Zeit Online).