19.10.2024
Bundesfinanzhof: Verfassungswidrigkeit der Termingeschäftsteuern

Bundesfinanzhof: Termingeschäftsteuern verfassungswidrig

Das höchste deutsche Steuergericht hält die Besteuerung von Termingeschäften, die einige Anleger in Existenznöte gebracht hat, für verfassungswidrig. Die FDP will rasche Abhilfe, die SPD auf das Verfassungsgericht warten.

Der Streit um die Besteuerung von Termingeschäften, die einige Anleger ernsthaft in Existenznöte gebracht hat, setzt sich fort. Nach der Neuregelung von 2020 können Verluste aus Termingeschäften ausschließlich mit Einkünften aus denselben verrechnet werden, vor allem aber nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro in einem Steuerjahr. Da Privatanleger, etwa die mit den beliebten Differenzkontrakten (CFDs), im Laufe eines Jahres meist deutlich höhere Volumina bewegen, hat dies dazu geführt, dass Finanzämter in einigen Fällen trotz hoher wirtschaftlicher Verluste aus den Geschäften hohe Gewinne ansetzten und entsprechend hohe Steuerforderungen stellten.

Zunächst hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufhorchen lassen, das die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Zweifel zog und einem Anleger recht gab, der auf einen Gewinn von rund 23.000 Euro rund 60.000 Euro Steuern zahlen sollte. Das Finanzamt hatte einen Gewinn von 213.000 Euro angesetzt.

Dabei geht es vor allem um den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes. Anders als das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied in einem ähnlichen Fall, bei dem der Kläger vom CFD-Verband unterstützt wurde, das FG Baden-Württemberg. Zwar äußerte der Senat ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit, kam aber zu dem Schluss, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Mit der Begrenzung auf 20.000 Euro würden Verluste von Kleinanlegern „typischerweise“ sofort berücksichtigt, bei höheren Vermögenswerten profitierten Anleger vom Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da ja Verluste vorgetragen werden könnten und künftige Gewinne aus Termingeschäften nicht ausgeschlossen seien. Indes ließ das FG die Revision „wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts“ zu.

Gerade hinsichtlich des Verlustabzugs kam wiederum der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Prüfung des Urteils aus Rheinland-Pfalz jetzt zu einer ganz anderen Einschätzung. Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass die Vorträge genutzt werden könnten: Ein Steuerpflichtiger müsste zur Verrechnung eines Verlustes von einer Million Euro noch 50 Jahre leben und in jedem dieser 50 Jahre hinreichend Gewinne aus Termingeschäften erzielen, rechneten die Richter vor. Steuerpflichtige würden vielmehr gedrängt, weiter Termingeschäfte zu tätigen, auch wenn sie wegen der Verluste diese einstellen würden. Damit halte die Gesetzesbegründung nicht stand, Kleinanleger vor einer besonders hohen Verlustanfälligkeit schützen zu wollen. Auch ein etwaiger Abschreckungscharakter sei „kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund“.

Insgesamt heißt es im Leitsatz des BFH-Urteils schlicht: „..die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (ist) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar“. Dabei geht es den Richtern nicht nur um die asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten. Vielmehr sehen diese keinen „sachlich einleuchtenden Grund“ für die Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen mit Verlusten aus Termingeschäften oder mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen.

Generell schätzte der BFH den Charakter von Termingeschäften anders ein. Im Gegensatz zum FG Baden-Württemberg sieht er diese nicht in jedem Fall als hochspekulativ an, sondern betont die regelmäßige Nutzung für Absicherungsgeschäfte. Im Gegensatz dazu hatte sich das FG Baden-Württemberg der von den Verfechtern der Regelung behaupteten, aber nie belegten These angeschlossen, Termingeschäfte seien per se spekulativ.

Der BFH teilt die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung und hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung des BVerfG bleibt abzuwarten.

In der Zwischenzeit wird der Streit um die Termingeschäftsteuern weitergehen. Die FDP fordert eine rasche Abhilfe, während die SPD auf die Entscheidung des BVerfG wartet. Die Bundesregierung hat bisher noch keine Stellungnahme abgegeben.

Die Entscheidung des BFH hat Auswirk

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