Der Wunsch nach den eigenen vier Wänden ist tief in vielen Menschen verwurzelt. Doch gerade im Alter kann das Eigenheim zur Belastung werden, besonders wenn Pflegebedürftigkeit eintritt und die Kosten die finanziellen Mittel übersteigen. Wie Madeleine Brühl in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) am 22.11.2024 berichtet, droht dann im schlimmsten Fall der Verlust des Hauses. Doch es gibt Möglichkeiten, die Immobilie als Schonvermögen zu schützen.
Tritt ein Pflegefall ein, prüft der Staat, ob Ersparnisse, Immobilien oder andere Vermögenswerte zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden können. Wie die Württembergische Versicherung auf ihrer Webseite erläutert, reicht die gesetzliche Pflegeversicherung oft nicht aus, um die Kosten für die Pflege zu Hause oder im Heim zu decken. Die selbstgenutzte Immobilie zählt zwar grundsätzlich zum Schonvermögen, doch gibt es Ausnahmen. So wird die Immobilie beispielsweise zur Finanzierung herangezogen, wenn sie nicht mehr vom Ehepartner bewohnt wird. Laut §90 SGB XII bleibt ein Schonvermögen von 10.000 Euro, bei Ehepaaren 20.000 Euro, unangetastet. Für Kinder im Haushalt kann ein weiterer Freibetrag gelten.
Sind die Mittel des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners aufgebraucht, springt zunächst das Sozialamt ein. Dieses kann jedoch die Kosten von den Kindern zurückfordern – den sogenannten Elternunterhalt. Wie t-online erläutert, müssen Kinder seit 2020 nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das Vermögen der Kinder, einschließlich Immobilienbesitz, bleibt unangetastet. Auch der Wohnvorteil im Eigenheim der Kinder wird nicht auf das Einkommen angerechnet, spielt aber bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle. Laut Sparkasse können hier jedoch bestimmte Beträge, etwa für Kreditkosten oder Sanierungsrücklagen, abgezogen werden.
Es gibt verschiedene Strategien, um die Immobilie im Pflegefall zu schützen. Eine Möglichkeit ist die Schenkung an die Kinder. Wie Deutsche Teilkauf in ihrem Ratgeber zum Immobilien-Teilverkauf erläutert, ist es wichtig, die Schenkung rechtzeitig zu vollziehen, da das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern kann. Zudem sollte sich der Schenkende Wohnrecht oder Nießbrauch sichern. Eine weitere Option ist der Teilverkauf der Immobilie. Hierbei wird ein Teil des Hauses verkauft, der Eigentümer behält aber das Wohnrecht. Auch Nießbrauch und Wohnrecht können im Pflegefall helfen, die Immobilie zu erhalten, wie EV LiquidHome in ihrem Ratgeber erläutert.
Die Immobilie kann im Pflegefall eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der Pflegekosten spielen. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten des Schutzes des Eigenheims als Schonvermögen zu informieren und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Beratung durch Experten, wie Rechtsanwälte oder Finanzberater, kann dabei helfen, die individuell beste Lösung zu finden. Wie Dr. Hans Reinold Horst im IWW-Informationsdienst erläutert, spielt die Angemessenheit der Immobiliengröße eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung als Schonvermögen. Hierbei orientiert sich die Rechtsprechung an den Vorgaben des Wohnungsbaugesetzes.