18.11.2024
Tötungsfall Neubrandenburg Schuldfähigkeit im Fokus

Öffentlichkeit vom Totschlagprozess in Neubrandenburg ausgeschlossen

Der Prozess gegen einen 37-jährigen Mann, der im Mai eine Frau in Neubrandenburg getötet haben soll, hat am Montag vor dem Landgericht Neubrandenburg begonnen. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, wurde die Öffentlichkeit nach Verlesung der Anklage vom weiteren Prozessverlauf ausgeschlossen. Der Grund hierfür ist die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sollte er für schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig befunden werden, käme eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung in Betracht. Das Urteil wird voraussichtlich öffentlich verkündet werden. Die Verhandlungstermine sind bis in den Januar 2025 angesetzt.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die Frau während eines genehmigten Ausgangs aus der geschlossenen Abteilung des Klinikums Neubrandenburg getötet zu haben. Wie die Zeit (https://www.zeit.de/news/2024-11/18/oeffentlichkeit-von-totschlagprozess-ausgeschlossen) ebenfalls berichtet, soll der Mann psychisch krank sein. Gegen den Arzt, der den Ausgang genehmigt hatte, wird laut Anklage separat ermittelt. Berichten zufolge war der Angeklagte ohne Begleitung aus der Klinik unterwegs.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann aus Neustrelitz vor, am 29. Mai die Wohnung der Frau aufgesucht und sie dort nach einem Streit in einem psychotischen Zustand getötet zu haben. Am Tag nach der Tat ordnete das Amtsgericht Waren (Müritz) die Unterbringung des Mannes in einer psychiatrischen Einrichtung an. Er befindet sich seitdem im Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Ueckermünde.

Die Staatsanwaltschaft beschreibt die Tat als brutal. Der Angeklagte soll mehrfach auf den Kopf des Opfers eingetreten und mit einem Messer etwa 15 Mal auf Brust und Bauch eingestochen haben.

Hintergrund: Öffentlichkeitsausschluss in Gerichtsverfahren

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 171a-172 GVG) geregelt. Er dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, insbesondere bei der Erörterung intimer Details aus dem persönlichen Lebensbereich. Auch der Schutz von Zeugen, insbesondere Minderjährigen, kann ein Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit sein. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten der ausschlaggebende Faktor. Da dies die Erörterung seiner psychischen Verfassung erfordert, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, um seine Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Diskussion um den Schutz der Öffentlichkeit

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen wird immer wieder kontrovers diskutiert. Während der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten ein wichtiges Anliegen ist, steht dem das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens gegenüber. Dieses Prinzip soll die Transparenz der Justiz gewährleisten und der Willkür vorbeugen. Die Abwägung zwischen diesen beiden Interessen ist im Einzelfall Aufgabe des Gerichts.

Quellen:

Weitere
Artikel