Die Verwendung von Alltagsgegenständen wie Messern und Autos bei schweren Anschlägen wirft Fragen nach der Angemessenheit des aktuellen Strafrechts auf. Wie die Zeit basierend auf einer Meldung der dpa berichtet, fordert Baden-Württembergs Justizministerin Marion Gentges (CDU) eine Anpassung des Gesetzes zu staatsgefährdenden Straftaten, um auch Alltagsgegenstände wie Messer und Autos explizit zu berücksichtigen. Gentges argumentiert, dass die derzeitige Gesetzeslage eine Lücke aufweist, da die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nur dann strafbar ist, wenn Sprengstoff oder Schusswaffen verwendet werden sollen. Sie verweist auf Fälle wie den Messerangriff in Aschaffenburg und die Amokfahrt in Magdeburg, bei denen Alltagsgegenstände zur Tötung und Verletzung von Menschen eingesetzt wurden. „Wer einen Anschlag mit einem Molotow-Cocktail plant, macht sich strafbar“, so Gentges laut dpa, „aber wer dasselbe unter Einsatz eines Messers oder eines Pkw vorbereitet, bleibt straffrei. Das ergibt keinen Sinn.“
Wie aus dem Gesetzestext zum Waffengesetz (§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze) hervorgeht, wird ein Bedürfnis für den Besitz von Waffen unter anderem für Jäger, Sportschützen oder gefährdete Personen anerkannt. Die Verwendung von Alltagsgegenständen als Waffen fällt jedoch nicht unter diese Regelung. Laut Gentges fehlt den Staatsanwaltschaften aufgrund dieser Gesetzeslücke ein wichtiges Werkzeug, um frühzeitig gegen Anschlagspläne vorzugehen. Überwachungen oder Durchsuchungen seien ohne Verdacht einer Straftat nicht erlaubt, so Gentges gegenüber der dpa. Diese seien aber „oft der Schlüssel zur Verhinderung solcher Anschläge“.
Wie die Zeit weiter berichtet, hatten Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bereits im Oktober 2024 einen entsprechenden Antrag in den Bundesrat eingebracht. Dieser wurde vom Rechts- und Innenausschuss befürwortet, hängt aber im Wirtschaftsausschuss fest. Durch das Ende der Wahlperiode droht der Antrag der Diskontinuität zum Opfer zu fallen und müsste neu eingebracht werden. Gentges drängt auf eine schnelle Umsetzung der Gesetzesänderung und betont die Notwendigkeit einer klaren Rechtsgrundlage für die Ermittlungsbehörden. Sie verweist darauf, dass Täter immer wieder versuchen würden, alltägliche Gegenstände zu missbrauchen, denen ein ähnliches Gefahrenpotenzial wie Schusswaffen oder Sprengstoffen zukomme. „Darauf müssen wir reagieren“, so Gentges laut dpa.
Laut § 1 WaffG regelt das Waffengesetz den Umgang mit Waffen oder Munition. Alltagsgegenstände werden hier nicht explizit als Waffen definiert, es sei denn, sie sind ihrem Wesen nach oder aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt oder geeignet, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Die Definition im Waffengesetz und die aktuelle Rechtsprechung zeigen, dass eine juristische Auseinandersetzung mit der Definition von „Waffe“ im Kontext von Alltagsgegenständen notwendig ist. Wie in der Anlage 2 zum Waffengesetz aufgeführt, sind bestimmte Waffen, wie z.B. Vollautomaten oder Butterflymesser, verboten. Die Liste der verbotenen Waffen ist jedoch nicht erschöpfend und umfasst nicht alle Alltagsgegenstände, die als Waffen missbraucht werden können.
Verwendete Quellen:
https://www.zeit.de/news/2025-01/27/anschlaege-mit-messern-gentges-warnt-wegen-gesetzesluecke
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__8.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html