26.11.2024
Zwangsbehandlung Wo Ambulant Oder Klinik

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Bundesverfassungsgericht prüft Ort der Durchführung

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich aktuell mit der Frage, ob ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern zulässig sein sollten. Wie die Zeit (https://www.zeit.de/news/2024-11/26/aerztliche-zwangsmassnahmen-auch-ausserhalb-der-klinik) berichtet, dürfen solche Maßnahmen bislang nur in Kliniken erfolgen. Derzeit prüft das Gericht, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Hintergrund ist der Fall einer Frau aus Nordrhein-Westfalen, die laut Bundesgerichtshof (BGH) an paranoider Schizophrenie leidet und in einem Wohnverbund lebt. Wie Radio WMW (https://www.radiowmw.de/artikel/aerztliche-zwangsmassnahmen-auch-ausserhalb-der-klinik-2169439.html) berichtet, wird sie regelmäßig in einem nahegelegenen Krankenhaus zwangsbehandelt. Der Transport dorthin stellt jedoch eine erhebliche Belastung für die Patientin dar und führt zu Retraumatisierungen. Ihr Betreuer hatte daher beantragt, die Zwangsmedikation im Wohnverbund durchzuführen.

Dieser Antrag wurde jedoch von den Gerichten abgelehnt, woraufhin der Fall vor den BGH gelangte. Der BGH sieht in der bestehenden Regelung einen möglichen Verstoß gegen Artikel 2 des Grundgesetzes, der die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit festschreibt. Der BGH legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

In der mündlichen Verhandlung im Juli, über die beck-aktuell (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverfg-prueft-verbot-aerztlicher-zwangsmassnahmen-ausserhalb-kliniken) berichtet, argumentierte Thomas Pollmächer von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Transport ins Krankenhaus für Betroffene belastend sein und zu Verletzungen führen könne. Die Bundesregierung hingegen, vertreten durch Ministerialdirektorin Ruth Schröder aus dem Bundesjustizministerium, plädiert für die Beibehaltung der bestehenden Regelung. Sie argumentiert, dass Ausnahmen zu einer Ausweitung von Zwangsmaßnahmen führen könnten.

Wie das ZDF (https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/zwangsbehandlung-krankenhaus-betreuung-bundesverfassungsgericht-bgh-100.html) berichtet, sehen einige Betroffene den Zwangstransport in die Klinik als zusätzliche Belastung. Sie würden eine ambulante Behandlung bevorzugen, wenn eine Zwangsmaßnahme unumgänglich ist. Experten wie Angie Schneider von der Universität Bremen schlagen einen Mittelweg vor: Stationsäquivalente Behandlungen außerhalb des Krankenhauses könnten eine Lösung sein.

LTO (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1BvL124-bverfg-aerztliche-zwangsmassnahmen-krankenhaus-staatliche-schutzpflicht) berichtet, dass in der Verhandlung deutlich wurde, dass es an Daten zu Auffälligkeiten bei Zwangsbehandlungen mangelt. Auch die Schulung von Fachbetreuern in dieser speziellen Problematik sei oft unzureichend.

Das Bundesverfassungsgericht wird nun entscheiden, ob der Gesetzgeber eine Anpassung der Regelungen vornehmen muss. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Zusätzliche Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-051.html (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur mündlichen Verhandlung)

Zusätzliche Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/03/lk20180306_1bvl000116.html (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2018)

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