Die Kosten für eine Ausbildung, sei es eine Lehre, ein Studium oder eine andere Qualifizierung, können schnell eine beträchtliche Summe erreichen. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in einem Artikel vom 04.11.2024 berichtet, lohnt es sich daher, die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit genau zu prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Staat an den Kosten und entlastet so Auszubildende und Studierende finanziell.
Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht zwischen Erst- und Zweitausbildung. Die Erstausbildung ist die erste Ausbildung nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, wie beispielsweise einer Realschule oder eines Gymnasiums. Hierbei ist entscheidend, ob die Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet. Bei einer Ausbildung im Dienstverhältnis, also mit Ausbildungsvergütung, können die Kosten als Werbungskosten unbegrenzt abgesetzt werden. Findet die Erstausbildung hingegen außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, beispielsweise eine rein schulische Ausbildung zum Physiotherapeuten, sind die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro absetzbar. Wie Steuertipps.de erläutert, fallen unter die Erstausbildung Lehren, Ausbildungen und Studiengänge, die auf einen zukünftigen Beruf vorbereiten.
Bei einer Zweitausbildung, also jeder weiteren Ausbildung nach Abschluss der ersten, gelten andere Regeln. Hier können die Kosten, unabhängig vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses, immer als Werbungskosten abgesetzt werden. VLH.de betont, dass für die Anerkennung als Zweitausbildung die erste Ausbildung mindestens zwölf Monate gedauert und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein muss.
Zu den absetzbaren Kosten zählen unter anderem:
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (z.B. mit dem eigenen PKW, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrad) - Fachliteratur, Lehrbücher und andere Arbeitsmittel - Studiengebühren, Prüfungsgebühren und andere Kosten der Ausbildungsstätte - Kosten für ein Arbeitszimmer, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - Unterbringungskosten am Ausbildungsort (Miete, Nebenkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) - Reisekosten für Exkursionen, Praktika oder Auslandssemester - Zinsen für Ausbildungsdarlehen (z.B. BAföG)Für Werbungskosten gibt es eine Pauschale von 1.230 Euro. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, können diese in voller Höhe abgesetzt werden. Sollten die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust. Dieser Verlust kann, wie AzubiSteuererklaerung.de erklärt, als Verlustvortrag in zukünftige Steuerjahre übertragen und dort mit späteren Einkünften verrechnet werden. Dies ist besonders für Auszubildende in der Zweitausbildung von Vorteil.
Auch wenn Auszubildende in der Regel nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, lohnt es sich oft, freiwillig eine einzureichen. Wie Aktuell-Verein.de erläutert, können so gezahlte Steuern zurückerstattet werden. Besonders wenn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer abgeführt wurden, ist eine Steuererklärung empfehlenswert.
Die Erstellung einer Steuererklärung kann komplex erscheinen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten. Steuersoftware, Online-Portale wie Lohnsteuer Kompakt oder die Beratung durch einen Steuerberater können helfen, die Steuererklärung korrekt und vollständig auszufüllen.
- Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ): Steuertipp: Ausbildung von der Steuer absetzen (04.11.2024)
- Steuertipps.de: Steuererklärung für Azubis
- VLH.de: Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen
- Steuertipps.de: Ausbildungs- & Fortbildungskosten in der Steuererklärung
- AzubiSteuererklaerung.de: Diese Kosten können Azubis von der Steuer absetzen
- Aktuell-Verein.de: Was können Azubis von der Steuer absetzen?
- Lohnsteuer Kompakt: Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?