26.11.2024
Fischers AfD-Kritik: Meinungsfreiheit oder Grenzüberschreitung?

Keine strafrechtlichen Konsequenzen für Peter Fischers Äußerungen über AfD-Wähler

Der ehemalige Präsident von Eintracht Frankfurt, Peter Fischer, verursachte im Februar Aufregung durch Äußerungen im Fernsehsender RTL. Er bezeichnete AfD-Wähler als Nazis und sprach davon, ihnen „Ohrfeigen zu geben“ und ihnen „ins Gesicht zu kotzen“, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet. Daraufhin wurden 65 Strafanzeigen gegen ihn erstattet. Die Staatsanwaltschaft Köln hat jedoch entschieden, keine Ermittlungen gegen Fischer einzuleiten. Sowohl der Hessische Rundfunk (hr) als auch die Tagesschau berichten, dass die Staatsanwaltschaft Köln Fischers Äußerungen nicht als ernsthaften Aufruf zu einer Straftat wertet, sondern sie unter den Schutz der Meinungsfreiheit stellt. Die FAZ führt aus, dass Fischers Wortwahl zwar übertrieben und bildhaft gewesen sei, jedoch im Rahmen einer emotionalen, grundsätzlichen Kritik an der AfD zulässig sei. Ein Anfangsverdacht auf Volksverhetzung oder Beleidigung bestehe nicht. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft stößt auf unterschiedliche Reaktionen. Laut FAZ kritisiert der AfD-Landesvorsitzende Robert Lambrou die Entscheidung als „erschreckend“ und sieht darin eine Ungleichbehandlung von Regierungspolitikern und regierungskritischen Bürgern. Das Freilich Magazin zitiert kritische Stimmen aus sozialen Medien, die ebenfalls eine Ungleichbehandlung im Rechtssystem vermuten. Dort werde ein vermeintlicher Gewaltaufruf als Meinungsfreiheit gewertet, während die Bezeichnung eines Politikers als „Schwachkopf“ zu Hausdurchsuchungen führe. Der hr berichtet, dass Fischer die AfD bereits in der Vergangenheit wiederholt kritisiert hat. Die FAZ berichtet außerdem über einen anderen Fall, der die Frankfurter Polizei beschäftigt: Im Fall der Chatgruppe „Itiotentreff“, in der Frankfurter Polizeibeamte rassistische und antisemitische Inhalte teilten, hat das Polizeipräsidium Disziplinarklage eingereicht, um die Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zuvor entschieden, dass die Chatinhalte zwar „schwer erträglich“ seien, aber aufgrund des geschlossenen Charakters des Chats keine Strafbarkeit vorliege.

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