27.11.2024
Klimaschutz schlägt Denkmalschutz in NRW OVG priorisiert Solaranlagen

Klimaschutz priorisiert: Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden in NRW erlaubt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Klimaschutz Vorrang vor dem Denkmalschutz genießt. Wie die Zeit berichtet, dürfen Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern in Düsseldorf und Siegen nun Solaranlagen installieren. Das OVG begründete sein Urteil am Mittwoch damit, dass das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig ist möglich (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23).

Zwei Fälle, ein klares Signal

Die Entscheidung des OVG bezieht sich auf zwei konkrete Fälle. In Düsseldorf klagte ein Hauseigentümer in der denkmalgeschützten Golzheimer Siedlung erfolgreich gegen die Stadt, die den Einbau einer Solaranlage untersagt hatte. In Siegen hob das OVG ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg auf, welches den Denkmalschützern im Streit um eine Solaranlage auf einer ehemaligen Schule Recht gegeben hatte. Die WAZ berichtet, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg argumentiert hatte, das Erscheinungsbild des Daches und des gesamten Denkmals werde durch die Photovoltaikmodule „erheblich beeinträchtigt“. Das OVG Münster bewertete die Situation anders.

Klimaschutz als übergeordnetes Interesse

Die Vorsitzende Richterin Gudrun Dahme begründete die Entscheidung laut Zeit mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Eine Regelung von Juli 2022 sehe vor, erneuerbare Energien als vorrangiges öffentliches Interesse in Abwägungsprozessen zu berücksichtigen, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Diese Vorgabe des Bundes wirke sich auch auf das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht aus. Wie die Kölnische Rundschau berichtet, verhandelt der 10. Senat gleich zwei Streitfälle, die wegweisend für zahlreiche ähnliche Verfahren sind. Der erste Fall betrifft die denkmalgeschützte Golzheimer Siedlung in Düsseldorf am Rheinufer, zwischen Messegelände und Theodor-Heuss-Brücke.

Einzelfallprüfung bleibt notwendig

Das OVG betonte, dass weiterhin eine Abwägung zwischen Denkmalschutz und dem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien im Einzelfall erfolgen müsse. Dem Klimaschutz sei jedoch grundsätzlich der Vorzug zu geben. Nur besondere denkmalpflegerische Umstände könnten die Installation von Solaranlagen verhindern. Entscheidend seien die Gründe für die Unterschutzstellung des Denkmals. Im Fall der Golzheimer Siedlung beeinträchtige die geplante Solaranlage das äußere Erscheinungsbild nicht, da die Farbe der Module angepasst sei und die Dachfläche die Silhouette der Siedlung nicht verändere. Im Fall der ehemaligen Schule in Siegen sei das Gebäude aufgrund des Dachreiters, nicht aber wegen der Dachfläche unter Denkmalschutz gestellt. Daher beeinträchtige eine Solaranlage das denkmalgeschützte Erscheinungsbild nicht.

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