Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass die Landschaftsversammlung Rheinland berechtigt war, AfD-Kandidaten bei der Besetzung von Ausschussposten abzulehnen. Wie die Zeit am 11. November 2024 berichtete, kippte das OVG damit ein Urteil der Vorinstanz. Die Richter betonten das Prinzip der freien Wahl und stellten klar, dass die AfD-Fraktion zwar Kandidaten vorschlagen darf, aber kein Anrecht auf deren Wahl hat. Die Ablehnung der AfD-Kandidaten durch die Landschaftsversammlung stellt nach Ansicht des OVG keine Blockadehaltung dar.
Die Landschaftsversammlung Rheinland, auch „Rheinischer Rat“ genannt, ist das Parlament des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR). Der LVR übernimmt für die Kommunen übergeordnete Aufgaben, beispielsweise in der Behindertenhilfe und im Betrieb von psychiatrischen Einrichtungen. Die Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Kreistagen und den Räten der kreisfreien Städte gewählt. Wie die Süddeutsche Zeitung am 11. November 2024 berichtete, entscheiden die Mitglieder der Landschaftsversammlung unter anderem über die Finanzierung der vom LVR betriebenen Einrichtungen. In der aktuellen Legislaturperiode (2020-2025) stellt die AfD 6 von 126 Mitgliedern. Die Vorarbeit für die Entscheidungen der Landschaftsversammlung leisten, wie in anderen Parlamenten auch, Fachausschüsse.
Der Rechtsstreit entstand, nachdem Kandidaten der AfD bei der Nachbesetzung von Posten in Fachausschüssen, die zuvor ebenfalls von AfD-Vertretern besetzt waren, abgelehnt wurden. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte darin zunächst ein Problem gesehen. Das OVG Münster hob dieses Urteil nun auf. Das Gericht argumentierte, dass das Recht der Fraktionen auf das Vorschlagen von Kandidaten beschränkt sei. Ein Benennungs- oder Besetzungsrecht stehe ihnen nicht zu. Auch die Argumentation der AfD, die Ablehnung ihrer Kandidaten stelle eine Blockadehaltung dar, wies das OVG zurück. Wie stern.de am 11. November 2024 berichtete, betonte das Gericht, dass bei den Einzelwahlen im März des Vorjahres 11 von 14 von der AfD vorgeschlagenen Personen gewählt worden seien. Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig.
Wie rechtundpolitik.com am 11. November 2024 berichtete, führte der Vorsitzende des 15. Senats des OVG in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ausdrücklich eine "Wahl" der vorgeschlagenen Kandidaten vorschreibe. Wahlen zeichneten sich durch Entscheidungsfreiheit aus. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die Wahlberechtigte zur Begründung ihrer Wahlabsicht verpflichten würden, seien nicht zulässig. Das Risiko, dass ein freigewordener Ausschusssitz vorübergehend unbesetzt bleibe, sei eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten "Wahl".
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