1.11.2024
Versuchter Totschlag in Neubrandenburg Haftbefehl erlassen

Versuchter Totschlag: Ein juristischer Einblick

Versuchter Totschlag ist ein schwerwiegendes Verbrechen, das im deutschen Strafrecht streng geahndet wird. Der Tatbestand des versuchten Totschlags ist in § 212 StGB in Verbindung mit § 23 StGB geregelt. Wie die Zeit berichtete, wurde kürzlich in Neubrandenburg ein Haftbefehl wegen versuchten Totschlags gegen einen 23-Jährigen erlassen, nachdem er sich im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung, bei der zwei Männer teils lebensbedrohlich verletzt wurden, gestellt hatte.

Für einen versuchten Totschlag ist es entscheidend, dass der Täter die Tötung eines anderen Menschen beabsichtigt und mit der Ausführung der Tat beginnt, diese aber nicht vollendet. Der Tatentschluss muss also auf die Tötung gerichtet sein, und der Täter muss unmittelbar zur Tat ansetzen. Dies bedeutet, dass er aus Sicht eines objektiven Beobachters ohne wesentliche Zwischenakte zur Verwirklichung des Tatbestandes schreitet.

Der Strafrahmen für versuchten Totschlag ist derselbe wie für vollendeten Totschlag, also eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die Strafe im Vergleich zum vollendeten Totschlag zu mildern (§ 23 Abs. 2 StGB). Dabei spielen Faktoren wie die Nähe zur Vollendung der Tat und die Gefährlichkeit des Angriffs eine Rolle.

Ein wichtiger Aspekt beim versuchten Totschlag ist die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch. Tritt der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat zurück oder verhindert er deren Vollendung, kann er straffrei ausgehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rücktritt freiwillig erfolgt und nicht durch äußere Umstände erzwungen wird.

Die Abgrenzung des versuchten Totschlags von der gefährlichen Körperverletzung ist oft schwierig. Entscheidend ist der Vorsatz des Täters. Wollte er den Tod des Opfers herbeiführen oder nahm er ihn lediglich billigend in Kauf? Diese Frage ist im Einzelfall anhand der konkreten Tatumstände zu klären. Wie anwalt.de ausführt, spielt der Vorsatz des Beschuldigten eine herausragende Rolle bei der Abgrenzung von Totschlag zu anderen Delikten wie Körperverletzung mit Todesfolge oder fahrlässiger Tötung.

Im Zusammenhang mit Tötungsdelikten ist oft von Mord die Rede. Mord setzt im Gegensatz zum Totschlag das Vorliegen bestimmter Mordmerkmale voraus, wie z.B. Mordlust, Habgier oder Heimtücke. Sind diese Merkmale nicht gegeben, liegt ein Totschlag vor.

Die Beurteilung eines versuchten Totschlags ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung aller relevanten Umstände. Die Verteidigung hat die Aufgabe, die Interessen des Beschuldigten zu wahren und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine möglichst milde Strafe zu erreichen oder einen Freispruch zu erwirken.

Neben dem versuchten Totschlag gibt es weitere Tötungsdelikte, wie den vollendeten Totschlag, die Körperverletzung mit Todesfolge und die fahrlässige Tötung. Jedes dieser Delikte hat seine eigenen spezifischen Merkmale und wird unterschiedlich bestraft.

Laut Statista wurden im Jahr 2023 rund 1.840 Personen Opfer von polizeilich erfasstem Totschlag und Tötung auf Verlangen bzw. entsprechender Tatversuche in Deutschland. Dies verdeutlicht die Relevanz dieser Delikte und die Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung.

Quellen:

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