Das unerlaubte Anbringen von Plakaten, insbesondere zu Werbezwecken, stellt in Berlin ein weitverbreitetes Problem dar. Wie die Zeit (Zeit Online, 17.11.2024) unter Berufung auf eine dpa-Meldung berichtet, scheinen die Berliner Bezirke mit der Bekämpfung dieser Ordnungswidrigkeit überfordert zu sein.
Viele Bezirke erfassen die Fälle von "wildem Plakatieren" und die damit verbundenen Anzeigen gar nicht. Aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass Tempelhof-Schöneberg im laufenden Jahr rund 330 Anzeigen verzeichnete, Treptow-Köpenick 251, Marzahn-Hellersdorf 144 und Charlottenburg-Wilmersdorf 84. Ironischerweise wird in den Innenstadt- und Ausgehbezirken, wo das Problem am größten ist, am wenigsten erfasst.
Die Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln und Mitte geben an, dass es sich bei den Plakaten hauptsächlich um Werbung für Veranstaltungen handelt. In den Bezirken Reinickendorf, Lichtenberg, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick hingegen werben vor allem kleinere Firmen, häufig für Autoankäufe.
Der Senat betont, dass Plakatieren ohne Genehmigung nicht erlaubt ist. Die Verantwortung für die Entfernung der illegal angebrachten Plakate liegt bei den Verursachern oder den Bezirken. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können von der Polizei verfolgt werden. Die Höhe der verursachten Schäden können die meisten Bezirke nicht beziffern, einige sprechen von wenigen tausend Euro jährlich.
Die Problematik der unerlaubten Plakatierung beschränkt sich nicht nur auf Berlin. Auch in Frankfurt am Main kämpft die Stadt gegen dieses Problem. Wie die Frankfurter Neue Presse (FNP, 25.10.2023) berichtet, drohen Parteien, die ihre Wahlplakate nach Ablauf der Frist nicht entfernen, Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Gebühren für die unerlaubte Sondernutzung. Pro Plakat und Tag werden 15 Euro fällig, zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr von 200 Euro.
In Stuttgart ist das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen sowie in Anlagen grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für Wahlplakate, überregionale Parteiveranstaltungen und große Zirkusse, wie die Webseite der Stadt Stuttgart (stuttgart.de) erläutert. "Wildes Plakatieren" wird mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet.
Auch im JuraForum (juraforum.de) wird die Rechtslage diskutiert. Hierbei wird auf den § 303 Abs. 2 StGB verwiesen, der die Sachbeschädigung durch Beschmutzen oder Verändern der Gestalt einer Sache regelt. Ob das Anbringen von Plakaten jedoch eine "erhebliche Veränderung" darstellt, ist umstritten.
Quellen: