19.10.2024
Deutschland öffnet Tore für internationale Fachkräfte: Neue Ära der Fachkräfteeinwanderung beginnt
Am 1. März 2024 trat die zweite Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft, die eine wesentliche Erleichterung für die Einwanderung berufserfahrener Fachkräfte aus dem Ausland nach Deutschland bedeutet. Dieser Schritt steht im Zeichen der fortschreitenden Globalisierung und des demografischen Wandels, der in vielen Branchen zu einem spürbaren Fachkräftemangel geführt hat. Im Rahmen des Gesetzes gelten nun erleichterte Bedingungen für die Aufnahme einer Arbeit in Deutschland für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen. Sie können auch dann eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, und dies auch in nicht-reglementierten Berufen, selbst wenn der Abschluss noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Vorausgesetzt wird dabei eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und ein Jahresgehalt, das 2024 bei mindestens 40.770 Euro liegt, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Eine weitere Neuerung ist die Einführung der Anerkennungspartnerschaft, die es ausländischen Arbeitnehmern ermöglicht, ihr Anerkennungsverfahren komplett in Deutschland durchzuführen. Arbeitgeber und Fachkraft verpflichten sich dabei, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen hierfür sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Bereits im November 2023 wurden im Zuge der ersten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU abgesenkt und die Möglichkeit zum Branchenwechsel in bestimmten Berufen geöffnet. Diese Maßnahmen sollen es Fachkräften erleichtern, ihre Kompetenzen in verschiedenen Wirtschaftszweigen einzubringen und die Mobilität auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Zudem wurde die Möglichkeit der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung geschaffen, die es Arbeitgebern erlaubt, insbesondere in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Diese Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind dafür nicht erforderlich. Die BA kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen. Für das Jahr 2024 hat die Bundesagentur für Arbeit ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt, ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft. Arbeitgeber können ab März auch bequem online unter www.arbeitsagentur.de eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Die neuen Regelungen erhöhen die Attraktivität Deutschlands für ausländische Fachkräfte und tragen dazu bei, den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in vielen Wirtschaftszweigen zu decken. Der Prozess zur beruflichen Anerkennung bleibt jedoch nach wie vor ein wichtiger und nicht zu unterschätzender Schritt für viele ausländische Fachkräfte. Ziel muss es daher auch sein, die beruflichen Anerkennungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen. Kontakt für weitere Informationen bietet das Presseteam der Bundesagentur für Arbeit unter der Regensburger Straße 104 in 90478 Nürnberg, erreichbar per E-Mail unter zentrale.presse@arbeitsagentur.de oder telefonisch unter 0911/179-2218 sowie per Fax unter 0911/179-1487.
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