14.11.2024
„From the river to the sea“: Bundesgerichtshof prüft Parole
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Nach Berliner Urteil: Umstrittene Pro-Palästina-Parole wird Fall für BGH

Die propalästinensische Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ wird nach einem Urteil des Berliner Landgerichts nun vom Bundesgerichtshof (BGH) geprüft. Wie die Zeit am 14. November 2024 berichtete, wurde eine Frau wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem sie die Parole auf Instagram gepostet hatte. Die Verteidigung legte Revision ein.

Der Tagesspiegel berichtete am 14. November 2024 ebenfalls über den Fall und präzisierte, dass die 42-jährige Angeklagte mit iranischer Staatsbürgerschaft die Parole zwischen November und Dezember 2023 in zwei Fällen auf ihrem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil geteilt hatte. Die Parole drückt den Wunsch nach einem freien Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer aus – einem Gebiet, das auch Israel umfasst.

Die rechtliche Bewertung der Parole ist umstritten, wie auch der Stern am 14. November 2024 hervorhob. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu. Staatsanwalt Tim Kaufmann erklärte laut Stern, dass mit dem Berliner Urteil erstmals ein Landgericht die Parole als Kennzeichen einer terroristischen Organisation eingestuft habe.

Die Vorsitzende Richterin Susann Wettley begründete das Urteil laut Borkener Zeitung (14. November 2024) damit, dass die Hamas sich den Spruch zu eigen gemacht habe und er insbesondere nach dem Überfall auf Israel im Oktober 2023 von der Bevölkerung mit der Hamas in Verbindung gebracht werde. Das Landgericht verhängte eine Geldstrafe von 1.300 Euro.

beck-aktuell berichtete am 11. November 2024 detaillierter über die juristische Begründung des Urteils. Demnach stützt sich das Landgericht auf die BGH-Rechtsprechung zum Kennzeichenbegriff, wonach es ausreicht, dass eine terroristische Vereinigung sich ein Kennzeichen durch ständigen Gebrauch zu eigen macht. Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte bereits 2023 angekündigt, den Slogan als Terror-Kennzeichen einzustufen, während der VGH München Mitte 2024 entschied, die Parole dürfe versammlungsrechtlich nicht pauschal verboten werden.

rbb24 berichtete am 8. November 2024, dass die Angeklagte versucht hatte, sich von ihren Posts zu distanzieren und auf psychische Probleme verwies. Ihr Verteidiger argumentierte, sie habe nicht die Sichtweisen einer Terrororganisation verbreiten wollen.

Die B.Z. berichtete ebenfalls über den Fall und erwähnte weitere Details zum Prozess. Die Berichterstattung unterstreicht die kontroverse Natur der Parole und die unterschiedlichen Interpretationen ihrer Bedeutung.

Quellen:

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