Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ermöglicht seit dem 1. November 2024 die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Wie die Zeit unter Berufung auf eine Meldung der dpa berichtete, wurden in Hamburg in den ersten 100 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits 352 Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags abgegeben. Das zuständige Bezirksamt Harburg teilte diese Zahlen auf dpa-Anfrage mit.
Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz (TSG) von 1980, welches vom Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war, wie aus einem Entwurf des Bundestages hervorgeht (Drucksache 20/9049). Das bisherige Verfahren, welches unter anderem Gutachten und Gerichtsverfahren erforderte, wird durch eine Selbstauskunft ersetzt. Wie das Bundesministerium für Justiz (BMJ) erläutert, soll das Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung stärken und den rechtlichen Rahmen an die aktuellen gesellschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse anpassen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet werden. Wie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erklärt, soll diese Frist der Reflexion dienen und übereilte Entscheidungen verhindern. Nach einer erfolgten Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung. Das Gesetz sieht außerdem ein Offenbarungsverbot vor, das die unbefugte Offenlegung des vorherigen Geschlechtseintrags unter Strafe stellt.
Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft ausschließlich den Geschlechtseintrag und die Vornamen. Es regelt nicht die Durchführung geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen. Wie das BMJ betont, bleiben Vertragsfreiheit, Hausrecht und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unberührt. Das bedeutet, dass auch nach dem SBGG unterschiedliche Behandlungen aufgrund des Geschlechts zulässig sind, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, beispielsweise zum Schutz der Intimsphäre.