Der Fall Wirecard und die damit verbundenen Milliardenverluste von Anlegern beschäftigen die Gerichte weiterhin. Im Zentrum steht die Frage nach der Haftung des Wirtschaftsprüfers EY, der jahrelang die Bilanzen des Zahlungsdienstleisters testiert hatte. Wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet, hat das zuständige Gericht im KapMuG-Verfahren (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) eine erste Entscheidung getroffen, die für viele ehemalige Aktionäre enttäuschend ausfallen dürfte. Das Gericht sieht demnach keine Haftung von EY für die falschen Wirecard-Bilanzen. Diese Entscheidung erschwert die Hoffnung der Anleger, EY für ihre Verluste haftbar zu machen, zumindest vorerst.
Wie LTO.de berichtet, wurde im KapMuG-Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) entschieden, dass die Bestätigungsvermerke von EY für die Wirecard-Bilanzen keine Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG in seiner alten Fassung darstellen. Dies bedeutet, dass EY im Musterverfahren nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Das BayObLG betonte jedoch, dass EY nicht aus dem Musterverfahren ausscheidet und dass weitere Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I zu unbestimmt sind. Ansprüche gegen EY in anderen Verfahren sind weiterhin möglich. Klägeranwalt Peter Mattil hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.
Die Kanzlei Mattil, die zahlreiche Wirecard-Geschädigte vertritt, hatte bereits im Juni 2023 rund 25.000 Feststellungsziele im KapMuG-Verfahren eingereicht. Wie auf wirecard-musterverfahren.de erläutert wird, sieht das Gericht die von anderen Klägern eingereichten Anträge als zu vage und damit unzulässig an. Der Richter im Verfahren äußerte jedoch, dass Aktionäre durchaus Anspruch auf Schadensersatz haben könnten und die Parteien Verhandlungen über einen Vergleich aufnehmen sollten.
Die Kanzlei Lutz Rechtsanwälte, wie auf lutz-rae.de beschrieben, weist darauf hin, dass Ansprüche gegen EY bis Ende 2023 verjähren könnten. Die Kanzlei empfiehlt Anlegern, ihre Ansprüche im Rahmen des Kapitalanlegermusterverfahrens gegen EY anzumelden, um die Verjährung zu hemmen. Die Anmeldung zum KapMuG-Verfahren ersetzt jedoch nicht die individuelle Klage.