In Baden-Württemberg wird die Praxis der Überprüfung von Asylsuchenden auf mitgeführte Wertgegenstände ausgeweitet. Wie die Zeit, unter Berufung auf eine Meldung der DPA, berichtet, sollen künftig allen Asylbewerbern bei ihrer Ankunft in Erstaufnahmeeinrichtungen Geld und Wertsachen wie Schmuck abgenommen werden, um einen Teil der Verfahrenskosten zu decken.
Diese Praxis ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus den 1990er Jahren verankert und sieht vor, dass das eigene Vermögen und Einkommen von Asylsuchenden aufgebraucht werden muss, bevor staatliche Leistungen greifen. Wie die Tagesschau berichtet, wird dies vom Justizministerium als Maßnahme zur Senkung der Flüchtlingszahlen betrachtet. Justizstaatssekretär Siegfried Lorek (CDU) betonte die Notwendigkeit, die Beschlagnahmung von Geld und Wertgegenständen im gesetzlichen Rahmen klar zu kommunizieren. Die bisherige Praxis, Wertgegenstände nur vereinzelt einzuziehen, beispielsweise im Ankunftszentrum Heidelberg, soll nun auf weitere Aufnahmeeinrichtungen ausgeweitet werden.
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert dieses Vorgehen. Wie die Schwäbische Zeitung berichtet, äußerte die Co-Geschäftsführerin Anja Bartel die Befürchtung, dass die systematische Durchsuchung und Abnahme persönlicher Gegenstände von den Asylsuchenden als Willkürakt empfunden werden könnte. Dies trage nicht dazu bei, dass sich Menschen willkommen fühlten. Bartel wies auch darauf hin, dass bereits 2016 festgestellt wurde, dass ein Großteil der Geflüchteten nicht über nennenswerte Mittel verfügt.
Wie der Flüchtlingsrat NRW auf seiner Webseite zum Thema Sozialleistungen darlegt, ist im AsylbLG geregelt, dass Asylsuchende, Geduldete und andere Gruppen Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn ihr Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht. Der deutsche Staat ist verpflichtet, Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Die Leistungen werden von der unteren Aufnahmebehörde des zuständigen Land- oder Stadtkreises gewährt.
Die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber in Baden-Württemberg, wie im Erlass des Justizministeriums vom 29.10.2024 beschrieben, soll die Leistungsgewährung vereinfachen. Der Erlass betont, dass die Entscheidung über die Art der Leistungsgewährung (Bezahlkarte, Geldleistung, etc.) im Ermessen der Leistungsbehörden liegt. Ein Barabhebebetrag von 50 Euro pro Person wird als bundesweite Rahmenvorgabe empfohlen, kann aber in begründeten Einzelfällen abweichen.
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