14.2.2025
BGH klärt Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften
BGH klärt Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften

BGH klärt Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat richtungsweisende Entscheidungen zur Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) getroffen. Wie die Zeit unter Berufung auf die DPA berichtet, entschied der BGH, dass eine WEG die Verteilung von Kosten auch zulasten einzelner Eigentümer ändern darf. Dies dürfe jedoch nicht willkürlich geschehen, sondern müsse sachlich begründet sein. Zwei Fälle standen im Mittelpunkt der Entscheidungen. Im ersten Fall klagte eine Eigentümerin gegen die Beteiligung an den Kosten für die Sanierung eines Garagendachs, obwohl sie keinen Stellplatz in der Garage besaß. Wie die Zeit weiter ausführt, argumentierte die Vorsitzende Richterin, dass bei einer vereinbarten Kostentrennung zwischen Wohngebäude und Tiefgarage ein Eigentümer ohne Stellplatz grundsätzlich nicht an den Kosten der Tiefgarage beteiligt werden dürfe. Der BGH verwies den Fall jedoch zurück an die Vorinstanz, um zu klären, ob im konkreten Fall ein sachlicher Grund für die geänderte Kostenverteilung vorlag. N-tv berichtet ebenfalls über diesen Fall und betont, dass die Änderung der Kostenverteilung gut begründet sein muss. Im zweiten Fall ging es um die Frage, ob Kosten, die bisher nach Miteigentumsanteilen verteilt wurden, künftig nach beheizbarer Wohnfläche umgelegt werden dürfen. Der BGH entschied, dass dies zulässig sei, da die vorherige Verteilung keine sachliche Grundlage hatte. Wie die Zeit berichtet, begrüßte Gerold Happ, Bundesgeschäftsführer von Haus & Grund, die Entscheidungen des BGH und betonte die Wichtigkeit sachlicher Begründungen für Änderungen der Kostenverteilung. Wie Haufe.de berichtet, hatte der BGH bereits im März 2024 den Gestaltungsspielraum der WEG bei der Kostenverteilung betont und entschieden, dass auch bisher von Kosten befreite Eigentümer durch Beschlüsse an den Kosten beteiligt werden können. Ein weiterer Artikel von Haufe.de aus dem Januar 2025 verdeutlicht, dass eine bestandskräftig geänderte Kostenverteilung in Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen berücksichtigt werden muss. LTO berichtete bereits im Oktober 2024 über die anstehenden Verhandlungen vor dem BGH und die zentrale Frage, ob die Mehrheit in einer WEG Kosten zulasten der Minderheit umverteilen darf. Die Vorsitzende Richterin, Bettina Brückner, betonte die Notwendigkeit der Klärung der Voraussetzungen für eine solche Umverteilung. Die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen durch Wohnungseigentümer, die diese für rechtswidrig halten, besteht weiterhin. Wie die Zeit berichtet, muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die verwendeten Quellen sind: * https://www.zeit.de/news/2025-02/14/streit-in-der-wohnungseigentuemergemeinschaft-wer-zahlt-was * https://www.n-tv.de/ratgeber/BGH-Kostenverteilung-zwischen-Eigentuemern-darf-geaendert-werden-article25563139.html * https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-aenderung-der-kostenverteilung-in-weg_258_619120.html * https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vzr23623-vzr12823-verhandlung-zum-weg-wohnungseigentuemergemeinschaft-kostenverteilung
Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von ki erstellt.
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