17.10.2024
Neue Rechtslage bei Corona-Entschädigungen für Arbeitgeber

Entschädigungsleistungen im Wandel: Neue Regeln für die Rückerstattung von Corona-Lohnfortzahlungen

Arbeitgeber in Deutschland sehen sich weiterhin mit einer hohen Anzahl von Anträgen auf staatliche Entschädigung für geleistete Lohnfortzahlungen im Zusammenhang mit Corona-Infektionen oder -Quarantänen konfrontiert. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, liegen beim Thüringer Landesverwaltungsamt beispielsweise noch rund 10.000 Anträge zur Bearbeitung vor. Wöchentlich kämen etwa zehn neue Anträge hinzu.

Allerdings haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung dieser staatlichen Entschädigungsleistungen geändert. Ausschlaggebend hierfür sind zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom Frühjahr dieses Jahres. Das Gericht entschied im März, dass alle mit dem Coronavirus infizierten Personen einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

In der Folge haben Arbeitgeber bei krankgeschriebenen, mit Corona infizierten Beschäftigten keinen Anspruch mehr auf staatliche Rückerstattung der Lohnfortzahlung, wie das Thüringer Landesverwaltungsamt mitteilte.

Anders verhält es sich jedoch, wenn infizierte Beschäftigte aufgrund von Ansteckungsverdacht oder als sonstige Träger von Krankheitserregern nicht arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In diesen Fällen besteht weiterhin die Möglichkeit der staatlichen Entschädigung für die Arbeitgeber. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die selbst nicht infiziert waren, aber beispielsweise aufgrund des Kontakts mit Infizierten, eines Tätigkeitsverbots oder der Betreuung von Kindern nicht arbeiten konnten.

Quelle: dpa Thüringen

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