24.1.2025
Wahlrecht für Inhaftierte: Bundestagswahl 2025
Wahlrecht für Inhaftierte bei der Bundestagswahl

Wahlrecht für Inhaftierte bei der Bundestagswahl

Das Wahlrecht für Inhaftierte ist ein Thema, das immer wieder zur Diskussion steht. Grundsätzlich gilt: Auch hinter Gittern haben Menschen das Recht, an der Bundestagswahl teilzunehmen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Wie die Zeit in einer Meldung der dpa wiedergab, durften auch bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 Gefängnisinsassen wählen – ein Recht, das ihnen seit der dritten Bundestagswahl 1957 zusteht.

Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung von Inhaftierten sind dieselben wie für alle anderen Bürger. Wie die Süddeutsche Zeitung am 24. Januar 2025 berichtete, sind laut § 12 des Bundeswahlgesetzes alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ein Sprecher der Landesjustizvollzugsdirektion Nordrhein-Westfalen bestätigte dies gegenüber der dpa. In Nordrhein-Westfalen waren zum damaligen Zeitpunkt fast 14.000 Menschen inhaftiert.

Der Ausschluss vom Wahlrecht ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und betrifft laut Webseite der Bundeswahlleiterin Personen, denen das Wahlrecht infolge eines Richterspruchs aberkannt wurde. Dies ist beispielsweise bei schweren Straftaten wie Hochverrat, Landesverrat oder Wahlfälschung der Fall. Die Aberkennung gilt für zwei bis maximal fünf Jahre. Wie die Bundeswahlleiterin weiter ausführt, liegt die Entscheidung über die Aberkennung des Wahlrechts im Ermessen des Gerichts und erfolgt nicht automatisch. Die Süddeutsche Zeitung berichtete zudem, dass es in Nordrhein-Westfalen zwischen 2018 und 2023 keinen solchen Fall gegeben hat.

Die praktische Umsetzung des Wahlrechts gestaltet sich für Inhaftierte unterschiedlich. Wer sich im offenen Vollzug befindet, kann in der Regel persönlich im Wahllokal wählen. Für Inhaftierte im geschlossenen Vollzug besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Wie die Zeit berichtete, ist das Wahlgeheimnis dabei durch den Ausschluss von Wahlbriefen von der Postkontrolle gewährleistet. Auch die LTO berichtete bereits 2017, dass die Briefwahl die gängigste Wahlmethode für Inhaftierte ist und das Wahlgeheimnis durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird.

Die Linke in Nordrhein-Westfalen sieht laut der Süddeutschen Zeitung jedoch Probleme bei der Umsetzung des Wahlrechts für Inhaftierte, insbesondere bei der Briefwahl. Sie kritisiert die eingeschränkten Möglichkeiten der politischen Information und Bildung in Gefängnissen und fordert besondere Informationsangebote, wie Podiumsdiskussionen mit Kandidaten oder die Verteilung von Wahlprogrammen.

Genutzte Quellen:

https://www.zeit.de/news/2025-01/24/fast-14-000-inhaftierte-in-nrw-wer-darf-wie-waehlen

https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/a/aberkennung-wahlrecht.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundestag-wahl-wahlrecht-wie-waehlen-haeftlinge-briefwahl-gefaengnis/

https://www.sueddeutsche.de/panorama/bundestagswahl-2025-fast-14-000-inhaftierte-in-nrw-wer-darf-wie-waehlen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250124-930-353770

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