Die Justizministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, dass Autohersteller die Polizei bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen in Fahrzeugen unterstützen sollen. Wie die Zeit berichtet, stimmten die Justizministerien der Länder in Berlin einem entsprechenden Vorschlag aus Baden-Württemberg zu. Moderne Sicherheitstechnik in Fahrzeugen, wie verbesserte Schließsysteme und Alarmanlagen, erschwert den Ermittlungsbehörden zunehmend den verdeckten Zugang, um Abhörgeräte zu installieren. Die baden-württembergische Justizministerin Marion Gentges (CDU) argumentiert, die effektive Strafverfolgung dürfe nicht an diesen technischen Hürden scheitern.
Konkret sieht der Beschlussvorschlag vor, Autohersteller dazu zu verpflichten, der Polizei Zweitschlüssel oder Zugangscodes auszuhändigen. Die Süddeutsche Zeitung berichtet, das Bundesjustizministerium solle nun die Empfehlung prüfen und einen entsprechenden Gesetzesvorschlag für das Bundeskabinett erarbeiten. Gentges betonte, Diebstahlschutz sei zwar wichtig, dürfe aber die Strafverfolgung, insbesondere bei schwerer und organisierter Kriminalität sowie Terrorismusbekämpfung, nicht behindern. Die Zusammenarbeit mit den Herstellern funktioniere zwar in vielen Fällen bereits gut, eine gesetzliche Regelung würde jedoch für beide Seiten mehr Rechtssicherheit schaffen. LTO zufolge verweigern Hersteller die Herausgabe von Schlüsselinformationen in immer mehr Fällen.
Netzpolitik.org berichtet, Gentges sehe die technische Entwicklung als Hauptgrund für den Vorstoß. Gegenüber LTO erklärte sie, Diebstahlprävention dürfe kein Hindernis für die Strafverfolgung darstellen. Der Beschlussvorschlag soll am kommenden Donnerstag diskutiert werden. Bei Zustimmung müsste das Bundesjustizministerium tätig werden.
LTO berichtet in einem weiteren Artikel über den Beginn des Wirecard-KapMuG-Musterprozesses vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht am Freitag. In dem Verfahren geht es um Schadenersatzforderungen von rund 27.500 Anleger:innen gegen Verantwortliche von Wirecard und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Die Klägerseite stellte direkt zu Beginn einen Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Landgericht München I oder das Oberlandesgericht München. Das BayObLG lehnte dies jedoch ab und kritisierte die Vorlage des LG München I.
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