Die Diskussion um den Status von Honorarkräften, insbesondere im Bildungsbereich, hält an. Wie die Zeit basierend auf einer Meldung der dpa berichtete, hat der Bundestag eine Übergangsregelung beschlossen, die es Trägern von Bildungseinrichtungen wie Musikschulen ermöglicht, Honorarkräfte bis Ende 2026 weiterhin als Selbstständige zu beschäftigen. Bis dahin soll eine rechtssichere Lösung für die bundesweit Tausenden betroffenen Lehrkräfte gefunden werden.
Hintergrund dieser Regelung ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022. In diesem Fall wurde die Honorartätigkeit einer Musikschullehrerin als Scheinselbstständigkeit eingestuft, was die Träger grundsätzlich zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Lehrkräfte verpflichtet. Wie die Zeit weiter ausführt, führt diese Verpflichtung zu deutlich höheren Kosten durch die Sozialversicherungsbeiträge und sorgt für Existenzängste bei vielen Einrichtungen.
Die Schweriner Kulturministerin Bettina Martin (SPD) betonte laut dpa, dass viele Lehrende im Bereich der kulturellen Bildung in selbstständiger Tätigkeit und im Nebenberuf arbeiten. Nicht nur Musikschulen, sondern auch Volkshochschulen, Weiterbildungsträger und Hochschulen sind von dem Urteil betroffen. Wie vom Verband deutscher Musikschulen (VdM) in einem FAQ-Dokument erläutert, sind Honorarverträge nach den Kriterien des Herrenberg-Urteils kaum noch realistisch umsetzbar, ohne das Kernverständnis von Musikschulen zu gefährden. Indikatoren wie die Verpflichtung zu Vorspielen, Konferenzen, die Anwendung von Rahmenlehrplänen oder die Aufsichtspflicht für Schüler sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Um eine tragfähige Lösung zu erarbeiten, arbeiten laut der dpa-Meldung in der Zeit Expertengruppen unter Leitung des Bundesarbeitsministeriums an Empfehlungen für rechtssichere Beschäftigungsmodelle. Daran beteiligt sind unter anderem die Deutsche Rentenversicherung, Fachverbände, Gewerkschaften und die Kultusministerkonferenz. Mecklenburg-Vorpommerns Kulturministerium vertritt dabei die Länder. Die Übergangsregelung soll diesem Prozess den nötigen zeitlichen Rahmen geben. Der VdM rät seinen Mitgliedsschulen in seinem FAQ-Dokument, Arbeitsverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzuschließen, um das Risiko von Rückforderungen zu minimieren, obwohl auch dann Rückforderungen bis zum 1. Juli 2023 möglich seien. Der VGSD weist in einem Artikel darauf hin, dass die Scheinselbstständigkeit primär ein Problem des Auftraggebers ist, der im Falle einer Feststellung die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre nachzahlen muss. Für den Auftragnehmer entstünden keine direkten Nachzahlungen, jedoch könne der Auftraggeber die Arbeitnehmeranteile der letzten drei Monate einbehalten, falls das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Verwendete Quellen:
https://www.zeit.de/news/2025-02/02/uebergangsregelung-fuer-honorar-lehrkraefte
https://www.musikschulen.de/medien/doks/recht/faq-honorarvertrag.pdf
https://www.vgsd.de/statusfeststellung-und-betriebspruefung-die-rechtlichen-folgen-von-scheinselbststaendigkeit-fuer-auftraggeber-und-auftragnehmer/