Die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen sehen sich einer wachsenden Anzahl von Asylverfahren gegenüber. Wie die Zeit unter Berufung auf eine Meldung der dpa berichtet, stieg die Zahl der Klagen und Anträge in erster Instanz im Jahr 2024 um 29 Prozent auf 26.500. Am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, das für bestimmte Rechtsgebiete in erster Instanz zuständig ist, gingen 274 neue Verfahren ein, ein deutliches Plus im Vergleich zu den 218 Eingängen im Jahr 2023. Auch die Zahl der am OVG anhängigen Asylverfahren stieg von 950 im Jahr 2023 auf rund 1600 im Jahr 2024, ein Anstieg von knapp 70 Prozent.
Trotz der gestiegenen Fallzahlen konnten die Verfahrensdauern verkürzt werden. Wie OVG-Vizepräsident Jörg Sander bei der Jahrespressekonferenz mitteilte, sank die durchschnittliche Verfahrensdauer in Asylsachen von rund 25 Monaten im Jahr 2021 auf rund 15 Monate im Jahr 2024. Sander betonte die Bedeutung der personellen Ausstattung der Verwaltungsgerichte, die nicht nur ihre Stellen erhalten, sondern auch durch drei zusätzliche Kammern verstärkt wurden.
Der Informationsverbund Asyl & Migration weist darauf hin, dass der Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Flüchtlingen, sowohl zu Asylbewerbern als auch zu Personen mit anerkanntem Schutzstatus, eine wichtige Rolle in der Beratungspraxis spielt. Dabei wird zwischen Nachzugswilligen innerhalb und außerhalb Europas unterschieden.
Für das Jahr 2025 erwartet das OVG Entscheidungen zu verschiedenen prominenten Fällen, darunter die Bundesförderung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung, die Entlassung eines Polizeibeamten nach Äußerungen in WhatsApp-Gruppen und der Streit um den Denkmalschutz und die Windkraft rund um das Weltkulturerbe Kloster Corvey und das Steinkohlekraftwerk Datteln 4. Auch ein kurioser Streit um den sogenannten Schabowski-Zettel, der im Haus der Geschichte der Bundesrepublik ausgestellt ist, wird vor dem OVG verhandelt.
Der SoVD NRW bietet seinen Mitgliedern Beratung und Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, darunter auch im Asylrecht. Die Kostenbeteiligung für Mitglieder ist gestaffelt und hängt vom Verfahrensstand ab.
Das Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes in Nordrhein-Westfalen regelt die Wohnsitzpflicht von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am 1. September 2024 außer Kraft.
Verwendete Quellen:
https://www.zeit.de/news/2025-02/21/verwaltungsgerichte-mehr-asylverfahren-aber-schneller
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17545&vd_back=N780&sg=0&menu=1
https://familie.asyl.net/start
https://www.sovd-nrw.de/beratung/beratungszentren/sovd-westfalen-ost