10.2.2025
Selbstbestimmungsgesetz: Hohe Nachfrage nach Geschlechtsumtragungen in Schleswig-Holstein
Selbstbestimmungsgesetz: Änderungen des Geschlechtseintrags

Selbstbestimmungsgesetz: Änderungen des Geschlechtseintrags

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), welches am 1. November 2024 in Kraft trat, ermöglicht es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung zu ändern. Wie die Zeit unter Berufung auf eine Meldung der dpa berichtete, haben bereits in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Dutzende Menschen in den kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins diese neue Möglichkeit genutzt. In Kiel wurden bis Ende Dezember 2024 73 Änderungen des Geschlechtseintrags vorgenommen, begleitet von ebenso vielen Namensänderungen. 20 Personen wechselten von männlich zu weiblich, 30 von weiblich zu männlich, und die übrigen wählten den Eintrag „divers“ oder keinen Geschlechtseintrag. Zusätzlich liegen laut der Stadt Kiel 234 Anmeldungen für zukünftige Änderungen vor.

Auch in Lübeck zeigt sich ein ähnliches Bild. Wie die Zeit die dpa zitierte, änderten 83 Personen ihren Geschlechtseintrag und Namen. 42 wählten „männlich“, 25 „weiblich“, 7 „divers“ und 9 entschieden sich gegen einen Geschlechtseintrag. 114 weitere Anmeldungen liegen in Lübeck vor. In Flensburg gaben 56 Personen die Erklärung zur Änderung ab, wobei fast alle auch ihren Namen anpassten. Dort liegen 90 Anmeldungen vor. In Neumünster wurden 19 Änderungen beurkundet, bei insgesamt 31 Anmeldungen.

Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz (TSG) von 1980, welches vom Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war. Wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erläutert, mussten transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen unter dem TSG hohe Hürden und kostspielige Verfahren durchlaufen, um ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Das SBGG vereinfacht diesen Prozess erheblich. Eine Erklärung beim Standesamt genügt nun, Gutachten oder Gerichtsverfahren sind nicht mehr erforderlich. Die Erklärung muss drei Monate im Voraus angemeldet werden und die Änderung wird vom Standesamt des Geburtsortes vorgenommen. Laut BMFSFJ gilt nach einer Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr für erneute Änderungen.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) betont, dass das SBGG das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung stärkt. Es regelt die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister neu und vereinfacht das Verfahren erheblich. Ein Sprecher der Stadt Kiel, zitiert in der Zeit, berichtete von „glücklichen und erleichterten Menschen“ und betonte, dass viele Personen auf das Selbstbestimmungsgesetz gewartet hätten, um das Verfahren nach dem TSG zu vermeiden.

Das SBGG lässt laut BMJ das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt und ändert nichts am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es regelt ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen. Fragen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen werden durch das SBGG nicht geregelt.

Quellen:

https://www.zeit.de/news/2025-02/10/dutzende-antraege-auf-aenderung-des-geschlechtseintrags

https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/queeres_leben/selbstbestimmung/selbstbestimmung_node.html

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546

https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/queeres_leben/selbstbestimmung/faq_selbstbestimmung/faq_selbstbestimmung_node.html

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