Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken keine Negativzinsen auf Guthaben von Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Wie die Zeit am 4. Februar 2025 unter Berufung auf eine Meldung der dpa berichtete, verändert die Erhebung von Verwahrentgelten den Charakter dieser Einlagen, die neben der Verwahrung auch Anlage- und Sparzwecke verfolgen. Verbraucher würden dadurch unangemessen benachteiligt. Für Girokonten sieht die Rechtslage anders aus. Hier stellt die Verwahrung des Geldes eine Hauptleistung der Bank dar und unterliegt damit keiner rechtlichen Inhaltskontrolle. Grundsätzlich dürften Geldinstitute somit Negativzinsen auf diese Einlagen erheben. Entscheidend ist jedoch die Transparenz der Vertragsklauseln, wie der BGH betont. Kunden müssen nachvollziehen können, wie die Entgelte berechnet werden. Andernfalls sind auch hier die Negativzinsen unzulässig.
Wie Infina in einem Ratgeberartikel erläutert, waren von 2014 bis 2022 die Einlagenzinsen der Europäischen Zentralbank (EZB) negativ. Geschäftsbanken mussten also dafür zahlen, wenn sie Geld bei der EZB „parkten“. Diese Kosten wurden von einigen Banken an die Kunden weitergegeben. Ob dies rechtmäßig war, wurde lange diskutiert. Die Zeit berichtet, dass nach der Zinswende der EZB im Sommer 2022 die Verwahrentgelte nahezu verschwunden sind.
Konkret entschied der BGH über Klagen der Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg sowie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Banken und eine Sparkasse, die Verwahrentgelte für Einlagen auf verschiedenen Kontoarten erhoben hatten (Az. XI ZR 61/23 u.a.), wie die Zeit berichtet. Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen sieht darin einen großen Erfolg für Bankkunden und betont die Rückzahlbarkeit der erhobenen Beträge. David Bode vom vzbv kündigte an, ein mögliches Comeback von Negativzinsen genau zu beobachten.
Die Volksbank Rhein-Lippe sieht laut Zeit in der BGH-Entscheidung eine Bestätigung ihrer Geschäftspolitik. Sie habe Verwahrentgelte transparent und in Form einzelvertraglicher Vereinbarungen berechnet. Vorstand Marc Indefrey betonte das Recht der Banken, in herausfordernden Marktsituationen wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden – auch mit Blick auf die Zukunft. Verivox-Marktdaten zeigen, dass im Mai 2022 mindestens 455 Geldhäuser in Deutschland Negativzinsen verlangten, oft orientiert am EZB-Einlagezins von 0,5 Prozent. Laut einer Verivox-Umfrage wollten 88 Prozent der betroffenen Kunden die Strafzinsen zurückfordern, falls der BGH dies ermöglicht.
Betroffene Bankkunden müssen nun aktiv werden und die Rückzahlung der Negativzinsen bei ihrer Bank einfordern, wie Michael Hummel betont. Eine automatische Rückzahlung lehnte der BGH ab. Die Standardverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ältere Ansprüche könnten jedoch noch geltend gemacht werden, wenn verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden, beispielsweise durch einen Rechtsstreit mit der Bank.
Verwendete Quellen:
https://www.zeit.de/news/2025-02/04/bgh-prueft-haben-banken-zu-unrecht-negativzinsen-kassiert
https://www.infina.at/ratgeber/zinsen/negativzinsen
https://www.bghm.de/home
https://www.bis.org/press/p010108g.htm