11.2.2025
Freistellung in der Kündigungsfrist: Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmerpflichten während Freistellung in der Kündigungsfrist

Arbeitnehmerpflichten während Freistellung in der Kündigungsfrist

Die Frage nach den Pflichten von Arbeitnehmern während einer bezahlten Freistellung in der Kündigungsfrist ist komplex und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Ein aktueller Fall, der vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt wurde, verdeutlicht die Problematik. Wie die Zeit, unter Berufung auf eine Meldung der dpa Thüringen, berichtet, ging es um einen Senior Consultant, der nach einer ordentlichen Kündigung von seinem Arbeitgeber in Baden-Württemberg freigestellt wurde.

Während der mehrmonatigen Freistellung erhielt der Mann 43 Stellenangebote von seinem Arbeitgeber. Er bewarb sich auf sieben davon, jedoch erst gegen Ende der Kündigungsfrist. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Lohnzahlung für den letzten Monat. Der Consultant klagte daraufhin auf die ausstehende Vergütung. Er argumentierte, nicht verpflichtet zu sein, während der Freistellung ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Der Arbeitgeber hingegen sah in der späten Bewerbung eine Verletzung der Arbeitnehmerpflichten. Wie die Süddeutsche Zeitung ebenfalls berichtete, verlangte der Consultant 6.440 Euro brutto für den unbezahlten Monat sowie Verzugszinsen.

Generell gilt, dass Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht automatisch verpflichtet sind, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Wie Personio in seinem HR-Lexikon erläutert, unterliegt die Freistellung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann zwar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnen, die Lohnzahlungspflicht bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Personio unterscheidet zwischen absoluter und relativer Freistellung. Bei der absoluten Freistellung wird von keiner weiteren Arbeitsleistung ausgegangen. Bei der relativen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterhin zu bestimmten Tätigkeiten auffordern.

Auch die Rechtsanwälte Rupprecht & Rösch betonen auf ihrer Website, dass eine Freistellung den Arbeitnehmer zwar von der Arbeitspflicht befreit, der Lohnanspruch aber in der Regel fortbesteht. Sie weisen darauf hin, dass es unterschiedliche Gründe für eine Freistellung geben kann, darunter auch der Wunsch des Arbeitnehmers nach Freizeitausgleich für Überstunden oder zur Stellensuche. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zur Arbeitsaufnahme auffordern.

Firma.de weist darauf hin, dass eine unbezahlte Freistellung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Eine willkürliche unbezahlte Freistellung ist nicht rechtens. Auch hier wird die Bedeutung der Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betont.

Verwendete Quellen:

https://www.zeit.de/news/2025-02/11/neuer-job-in-der-kuendigungsfrist-verhandlung-in-erfurt

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/arbeitnehmerpflichten-neuer-job-in-der-kuendigungsfrist-verhandlung-in-erfurt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250211-930-372105

https://www.rupprecht-roesch.de/freistellung-rechte-und-pflichten

https://www.firma.de/unternehmensfuehrung/freistellung-der-mitarbeiter-das-muessen-chefs-wissen/

Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von ki erstellt.
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