14.2.2025
Schleswig-Holstein: Verfassungswidrige Notkredite im Fokus des Landesverfassungsgerichts
Verfassungswidrigkeit von Notkrediten in Schleswig-Holstein?

Verfassungswidrigkeit von Notkrediten in Schleswig-Holstein?

Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein verhandelt derzeit über die Zulässigkeit der Notkreditpraxis des Landes. Wie die Zeit unter Berufung auf eine Meldung der dpa berichtet, geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Landtag Notkredite aufnehmen darf, wie die Tilgung zu planen ist und wo die Grenzen liegen. Auslöser der Verhandlung ist eine Normenkontrollklage von SPD und FDP gegen den Haushalt 2024, der durch drei Notkredite finanziert wurde. Beide Parteien sehen diese als verfassungswidrig an.

Der Präsident des Landesverfassungsgerichts, Christoph Brüning, betonte, dass Entscheidungen anderer Verfassungsgerichte zu Notkrediten für den Fall in Schleswig-Holstein nicht relevant seien. Wie die Zeit weiter berichtet, räumte Brüning ein, dass vieles dafür spreche, dass das Gericht die haushalterischen Auswirkungen nicht besser einschätzen könne als der Landtag. Die Entscheidung des Gerichts könnte jedoch Auswirkungen auf zukünftige Haushalte haben.

Der Verfahrensbevollmächtigte von SPD und FDP, Simon Kempny, argumentierte, dass Notkredite nur für plötzliche, akute und unvorhergesehene Situationen vorgesehen seien. Dauerhafte Probleme müssten anders gelöst werden, selbst wenn sie zur "neuen Normallage" würden. Kempny betonte, dass Schulden letztendlich von den Steuerzahlern getragen werden müssten und die Politik sich beschränken müsse. Demgegenüber verteidigte der Bevollmächtigte des Landtags, Florian Becker, die Notkredite. Er verwies auf die geringere Flexibilität des Landeshaushalts im Vergleich zum Bundeshaushalt und argumentierte, dass das Land in Krisenzeiten nicht einfach Beamte entlassen könne.

Die Notkredite 2024 wurden von CDU und Grünen mit den Kriegsfolgen in der Ukraine, der Corona-Pandemie und der Ostseesturmflut im Oktober 2023 begründet. Wie die Zeit berichtet, kritisierte Rechnungshof-Präsidentin Gaby Schäfer die Begründung der Corona-bedingten Ausgaben. Während das Land 2023 nur 84 Millionen Euro im Zusammenhang mit Corona veranschlagt hatte, waren es für 2024 plötzlich 573 Millionen Euro, obwohl die Pandemie 2024 weiter zurücklag. Das Gericht prüfte nicht nur die Grundlage für den Haushaltsbeschluss, sondern auch die konkreten Gründe für die Notkredite. Ausgaben für Deichanlagen nach der Sturmflut und ein Schulprogramm zum Aufholen nach Corona wurden als nachvollziehbar angesehen. Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr oder in Radwege, die ebenfalls mit der Pandemie begründet wurden, erschienen dem Gericht hingegen weniger offensichtlich.

SPD- und FDP-Vertreter sehen sich durch die Verhandlung in ihrer Kritik bestätigt. Sie bemängeln den Umgang der Landesregierung mit den Notkrediten und das Fehlen eines Tilgungsplans. Der FDP-Fraktionschef Christopher Vogt vermutet, dass die Koalition die Ausgaben aus dem normalen Haushalt herausgehalten habe, um Sparmaßnahmen zu vermeiden.

Finanzstaatssekretär Oliver Rabe argumentierte, dass das Land die zusätzlichen Kosten nicht aus dem normalen Haushalt hätte decken können. Der Schuldenberg des Landes beträgt rund 32 Milliarden Euro. Auch der Haushalt 2025 enthält einen Notkredit in Höhe von 272 Millionen Euro, der mit den Folgen des Ukraine-Krieges begründet wird. Laut vorläufigem Haushaltsabschluss finanzierte Schleswig-Holstein 2024 effektiv 493,8 Millionen Euro über Notkredite, obwohl der Landtag ursprünglich Notkredite in Höhe von 1,5 Milliarden Euro genehmigt und diese Summe später auf 1,2 Milliarden Euro reduziert hatte.

Das Landesverfassungsgericht wird seine Entscheidung am 8. oder 15. April verkünden.

Verwendete Quellen:

  • https://www.zeit.de/news/2025-02/14/landesverfassungsgericht-verhandelt-ueber-haushaltsklagen
  • https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040302_1bvr078403.html
  • https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/service/downloadgallery/kurzinfos/06_Landesverfassung.pdf
  • https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod.psml
Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von ki erstellt.
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